Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024

Das soll sich ändern

Für das Jahressteuergesetz 2024 ist ein (inoffizieller) erster Referentenentwurf erschienen. Die Bundesregierung erhofft sich von dem Entwurf, welcher größtenteils ab dem 1. Januar 2025 gelten soll, Steuermehreinnahmen von ca. 110 Mio. Euro jährlich. 

Die wichtigsten geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen sind in Kürze:

  • Rechnungshinweis bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Falls der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) berechnet, ist dies ab 2026 verpflichtend auf der Rechnung zu vermerken.
  • Anpassung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs: Falls der Leistende Ist-Versteuerer ist (soll ebenfalls ab den 1. Januar 2026 gelten).
  • Ortsregelung für Streaming: Der Ort der Leistung (§ 3a Abs. 3 UStG) bestimmt sich bei dem virtuellen Konsum einer Leistung nach dem Aufenthaltsort des Konsumenten.
  • Unberechtigter Steuerausweis auch bei Gutschriften: Die Regelung des § 14c Abs. 2 UStG wird jetzt auch auf umsatzsteuerliche Gutschriften erweitert. Entgegen der BFH-Rechtsprechung.
  • Verlängerung der Ãœbergangsfrist: zur Anwendung des § 2b Abs. 3 UStG für die Besteuerung der öffentlichen Hand bis 31. Dezember 2026.
  • Werklieferungen neu definiert: Im Zuge der aktuellen Rechtsprechung werden Werklieferungen nun auch nach dem Wortlaut des UStG auf die Be- oder Verarbeitung von  (aus Sicht des Leistenden) fremden Gegenständen beschränkt. Im Falle von eigenen Gegenständen handelt es sich um Montagelieferungen.
  • Steuerbefreiung für Sportleistungen: Die Steuerbefreiung im Rahmen des Sports und der Körperertüchtigung (§ 4 Nr. 22b UStG) erstreckt sich nun auf alle sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Sporttreibende. Daraus resultiert, dass auch Dachverbände im Bereich der Sponsorengewinnung oder des Marketings von der Befreiung profitieren können. Jedoch entfällt auch der Vorsteuerabzug.
  • Steuerbefreiung für private Bildungsleistungen: Die Bescheinigungspflicht für die Steuerbefreiung von Privatlehrern (§ 4 Nr. 21 UStG) entfällt. Weiterhin wird die Regelung der Richtlinienvorschrift angeglichen.
  • Abschaffung von Umsatzsteuerlagern: Die Ermäßigungen für Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG) werden ab 2026 abgeschafft.
  • Besteuerung von Kleinunternehmern: Neue Schwellenwerte von 25.000 € für das vergangene und 100.000 € für das laufende Kalenderjahr. Außerdem soll ein Meldeverfahren mit einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Regelung in anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, welche Regelungen es in welcher Ausführung in die finale Fassung schaffen werden. Zwar wird sich dieser Entwurf noch verändern und nicht alle Regelungen werden in der jetzigen Version umgesetzt werden, doch müssen einige Regelungen aufgrund EU-Rechts in Kraft gesetzt werden. 

Wir halten Sie natürlich weiter auf dem Laufenden.

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