Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Neues CO2-Grenzausgleichssystem für Einfuhren aus dem Drittland

Die EU hat sich zur Bekämpfung des Klimawandels auf ein neues CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geeinigt. Damit soll zukünftig vermieden werden, dass Unternehmen ihre CO2-intensive Produktion ins Drittland verlagern, um die europäischen Klimapolitik und die damit einhergehenden Kosten zu umgehen.

Hier greift das CO2-Grenzausgleichssystem ein. Die Einfuhr von bestimmter CBAM-Ware in die EU wird neu reguliert. Für eingeführte CBAM-Waren ist ein CO2-Preis zu zahlen, um Wettbewerbs- und Kostennachteile heimischer Unternehmen auszugleichen.

CBAM ist Teil des „Fit for 55“-Pakets. Mit dem Paket sollen die Emissionen bis 2030 um 55 % im Vergleich zu 1990 gesenkt werden.

 

Verordnung der EU

Im Mai 2023 wurde die CBAM-Verordnung von der Europäischen Kommission veröffentlicht. Diese enthält Einzelheiten zu den Berichterstattungspflichten und den Informationen, die von den Importeuren von CBAM-Waren verlangt werden.

Bisher gibt es noch keine konkreten Ausgestaltungen, wie die Umsetzung in Deutschland aussehen wird.

Die CBAM-Regelungen orientieren sich vorwiegend an zollrechtlichen Regelungen.

 

Anwendungsbereich des CBAM

CBAM betrifft die Einfuhr folgender Waren:

  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Zement
  • Düngemittel, Wasserstoff, Strom
  • einige vor- und nachgelagerte Produkte aus diesen Bereichen

Die Anwendbarkeit der CBAM-Regelungen bestimmt sich nach den Zolltarifnummern. Eine Auflistung der Waren ist dem Anhang I des Entwurfs der Verordnung zu entnehmen.

Eine Ausnahme gilt für Einfuhren aus Drittländern, deren Emissionshandelssystem mit dem der EU verknüpft ist. Dies betrifft folgende die Länder: Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

 

Schrittweise Einführung und Umsetzung von CBAM

  1. Übergangsphase ab Oktober 2023

Die ersten Berichtspflichten beginnen bereits in diesem Jahr. Ab Oktober 2023 sind die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess entstanden sind, zu ermitteln und zu dokumentieren.

Pro Quartal ist ein CBAM-Bericht einzureichen. Der erste CBAM-Bericht ist Ende Januar 2024 einzureichen.

Der CBAM-Bericht umfasst Angaben zur Menge der eingeführten Waren, zu den freigesetzten Emissionen und zu bereits im Drittland gezahlten CO2-Preisen.

Im ersten Schritt sind zunächst keine CBAM-Zertifikate zu erwerben.

Die Zeit in der Übergangsphase sollte zunächst genutzt werden, um sich bestmöglich auf die endgültige Umsetzung ab 2026 vorzubereiten. Dies betrifft insbesondere die Zusammenstellung der Informationen zur Berechnung der Emissionen.

Es drohen bereits ab Oktober 2023 erste Sanktionen, wenn Unternehmen den CABM-Verpflichtungen nicht nachkommen.

 

  1. Implementierungsphase ab 2026: Handel mit CBAM-Zertifikaten

Ab Januar 2026 beginnt der Handel mit den CBAM-Zertifikaten.

Die Einfuhr von CBAM-Waren in die EU wird ausschließlich mit CBAM-Zertifikaten möglich sein.

Bei der Einfuhr von betroffenen Waren fallen CO2-Preise an. Der Preis pro CBAM-Zertifikat basiert auf dem durchschnittlichen Wochenpreis für Emissionszertifikate. Pro Tonne ausgestoßener Emissionen ist ein Zertifikat erforderlich.

Sofern bereits im Herkunftsland CO2-Preise zu zahlen sind, können diese bei Ermittlung der erforderlichen Zertifikate berücksichtigt werden.

Die Daten zu den angegebenen direkten und indirekten Emissionen sind durch einen akkreditierten Prüfer zu kontrollieren.

Die Einfuhr von CBAM-Waren kann nur durch zugelassene Anmelder vorgenommen werden.

Es ist daher rechtzeitig sicherzustellen, dass eine Anmeldung vor der Einfuhr beantragt wird. Anträge können ab 2025 bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Für die Einreichung des Antrags sind umfassende Informationen erforderlich. Es ist daher zu empfehlen, die notwendigen Angaben und Informationen frühzeitig zusammenzustellen.

Alle zugelassenen Anmelder werden in einem CBAM-Register geführt.

Die CBAM-Anmelder haben jährlich eine CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres einzureichen. Die erst CBAM-Erklärung ist damit spätestens am 31. Mai 2027 für das Jahr 2026 vorzulegen.

Die CBAM-Erklärung umfasst Angaben zur Gesamtmenge jeder einzelnen eingeführten Warenart, gesamten Emissionen jeder Warenart sowie die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate.

 

Sobald es weitere Informationen – insbesondere zur Umsetzung in Deutschland – gibt, werden wir Sie informieren!

Weitere Einzelheiten und Hinweise finden Sie auf der Homepage der Europäischen Kommission.

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne!

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