Persönliche Strafbarkeit bei einer Mehrwertsteuerbetrugskette mit Scheinlieferungen

BGH-Entscheidung

Der BGH hat mit Beschluss vom 19. April 2023 (1 StR 14/23) Grundsätze zur Umsatzsteuerhinterziehung bei Scheinrechnungen in einer Mehrwertsteuerbetrugskette aufgestellt („Umsatzsteuerkarussell“).

Sachverhalt

Der Angeklagte A war Inhaber eines Kraftfahrzeughandels. Er stellte in dieser Funktion hauptsächlich Rechnungen an Gesellschaften in Polen und Tschechien ĂĽber angebliche Lieferungen aus. Den vorgeblichen Kaufpreis leitete er, abzĂĽglich seiner Provision, an die ebenfalls beteiligte E-Gesellschaft weiter. Er erhielt von der E-Gesellschaft gefälschte Rechnungen ĂĽber Fahrzeuglieferungen an ihn mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die E-Gesellschaft erhielt die Rechnungen wiederum von dem „Missing Trader“, der die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abfĂĽhrte und keine Umsatzsteuererklärungen abgab.

Der Angeklagte zog aus den erhaltenen Rechnungen der E-Gesellschaft die Vorsteuer und behandelte die Lieferungen an die Firmen in Polen und Tschechien als steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferungen. Besonderheit ist hier, dass er nie wirklich VerfĂĽgungsmacht besaĂź, sondern lediglich als Rechnungsaussteller fungierte.

Entscheidung und GrĂĽnde

Der BGH entschied, dass A zu Unrecht Vorsteuer gezogen hatte, weil er zum einen angesichts der Scheingeschäfte kein umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger war. Zum anderen hatte er Kenntnis von der Tatsache, dass die Rechnungen von einem Missing Trader ausgestellt wurden. Demnach machte er sich durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 370 Abs.1 Nr.1 AO wegen Steuerhinterziehung strafbar. Der BGH machte folgende Aussagen:

  1. Kompensationsverbot

Der BGH hat in seinem Beschluss die neuere Rechtsprechung bestätigt, dass das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO nicht gilt, wenn die Ausgangsumsätze mit den entsprechenden Eingangsumsätzen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das Kompensationsverbot ist dagegen anwendbar, soweit es um Vorsteuern aus Gemeinkosten geht. Dann ist ein überhöhter Vorsteuerabzug als Steuerhinterziehung strafbar. Steuer auf Ausgangsumsätze ist nicht gegenzurechnen.

Siehe hierzu auch die aktuellen Meldungen: BMF-Schreiben Vorsteuerabzug, BGH-Urteil EUSt / kein Kompensationsverbot

  1. Innergemeinschaftliche Lieferung

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung kann wegfallen, wenn der Täter von der Beteiligung an einem Betrugssystem wusste. Dafür müssten die entsprechenden Umsätze jedoch ausgeführt worden sein, was hier nicht der Fall ist. Es kann also nicht zusätzlich noch Umsatzsteuer mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen nacherhoben werden, wenn der Täter lediglich Rechnungen schreibt und keine tatsächlichen Umsätze ausführt, da ihm nie die Verfügungsmacht verschafft worden ist.

  1. Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuerjahreserklärung sind steuerlich selbständige Festsetzungsverfahren. Insofern hat ein Steuerpflichtiger, wenn er nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene Voranmeldung unrichtig ist, die Korrektur nach § 153 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AO bereits in der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen. Die Korrektur darf also nicht ausschließlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen.

Wie diese Entscheidung wieder zeigt, ist insbesondere bei dem Handel mit Kfz hohe Sorgfalt nötig, damit der Unternehmer sich gegen missbräuchliches Verhalten – von fremder Seite durch (auch unwissentliche) Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell oder aus dem eigenen Unternehmen durch Personal – schützt. Mangelnde Sorgfalt kann zu Steuerschulden (siehe die aktuelle Meldung zur Steuerschuld eines Tankstellenbetreibers) und Strafbarkeit führen.

Wir unterstĂĽtzen Sie bei der Absicherung Ihrer Unternehmensprozesse und stehen bei konkreten Fragen aus dem Alltagsgeschäft jederzeit gern zur VerfĂĽgung.

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