Direkter Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde auf zu Unrecht gezahlte Mehrwertsteuer
EuGH-Urteil vom 7. September 2023 - C-453/22
Der EuGH hat mit Urteil vom 7. September 2023 (EuGH C-453/22 – "Schuette") entschieden, dass der Empfänger von Lieferungen einen direkten Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde auf zu viel gezahlte Umsatzsteuerbeträge besitzt, wenn ein Erstattungsanspruch gegenüber den Lieferern zivilrechtlich verjährt ist. Der Anspruch besteht sogar, wenn es umsatzsteuerlich noch möglich ist, dass die Lieferer die falschen Rechnungen doch noch korrigieren und von der Finanzbehörde ebenfalls die Erstattung des dann von ihnen zu viel gezahlten Betrages verlangen können.
Sachverhalt
Ein Land- und Forstwirt kaufte Holz bei verschiedenen Lieferanten zu einem Regelsteuersatz von 19% an und verkaufte dieses als Brennholz mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% an seine Kunden weiter. Das Finanzamt unterwarf nach einer Betriebsprüfung die Ausgangsumsätze dem Regelsteuersatz. Dies wurde vom Finanzgericht verworfen mit der Entscheidung, dass der ermäßigte Steuersatz sowohl auf die Eingangsumsätze als auch auf die Ausgangsumsätze anzuwenden sei.
Der Landwirt forderte von seinen Lieferanten, die Rechnungen zu berichtigen und den Differenzbetrag zwischen 7 und 19% zu erstatten. Die Lieferanten weigerten sich, weil der Anspruch des Landwirts auf Berichtigung und Erstattung zivilrechtlich verjährt war.
Der Landwirt hat sodann die Erstattung des Betrags beim zuständigen Finanzamt beantragt, das den Antrag mit der Begründung ablehnte, der Landwirt sei selbst verantwortlich für die Situation. Er habe vor Eintritt der Verjährung die Berichtigung verlangen müssen. Gegen die Ablehnungsbescheide erhob der Landwirt Klage und hatte schließlich vor dem EuGH Erfolg.
Rechtlicher Rahmen
Entscheidend ist, inwieweit die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivitätsgrundsatz dahingehend auszulegen sind, dass der Landwirt einen direkten Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt besitzt, wenn für ihn die Erstattung durch die Lieferanten praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist und er nicht betrügerisch handelt. Der EuGH argumentiert, dass eine Versagung dieses Erstattungsanspruches gegen eben jene Grundsätze verstößt und unverhältnismäßig ist, wenn der Landwirt gewissenhaft handelt und nur die Verjährung die Erstattung unmöglich macht.
Bedeutung fĂĽr die Praxis
Der sogenannte Direktanspruch oder Reemtsma-Anspruch in der Umsatzsteuer ist ganz allgemein gesprochen ein vom EuGH begründetes Recht des Steuerpflichtigen, das ihn aus einer Zwangslage befreit, die die Grundsätze des Mehrwertsteuersystems verletzt. Wer dieses Recht in den Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes sucht, wird es nicht finden. Der EuGH hat es aus den Grundsätzen des Mehrwertsteuerrechts gefolgert.
Die Entscheidung schafft lang ersehnte Klarheit und betont, dass ein formalistischer Ansatz fehlgeht. Die Finanzbehörde kann sich zur Ablehnung eines solchen Anspruchs nicht erfolgreich auf rechtliche Umstände berufen.
Falls man sich wundert und sorgt, dass diese Lösung nicht gerecht sei – oder dass sie einen Trick für die Lieferer bietet, weil diese nun doch noch korrigieren und eine Erstattung beantragen können: Die Finanzbehörde muss in einem solchen Fall das spätere Begehren der Lieferer ablehnen. Sie dürfen nicht zuerst die Korrektur verweigern, dem Landwirt die Erstattung verschaffen und sich dann widersprüchlich verhalten. Eine Bereicherung auf Kosten des Fiskus durch formalistische Kniffe ist genauso wenig möglich wie die formalistische Ablehnung einer Erstattung an den Landwirt. Mit den Worten des EuGH verstößt das bloße Ausnutzen eines Steuervorteils gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dem EuGH geht es insgesamt um das vom Mehrwertsteuersystem gewollte Ergebnis.
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