
In unseren Veranstaltungen seit Einführung der „Quick Fixes“ am 1. Januar 2020 haben wir regelmäßig auf eine neue Regelung hingewiesen, die es der Finanzverwaltung erlaubt, einem Unternehmen den Vorsteuerabzug oder eine Steuerbefreiung vollständig zu versagen, wenn
- auf irgendeiner Umsatzstufe vor oder nach dem Umsatz des Unternehmens,
- eine Steuerhinterziehung begangen worden ist und
- das Unternehmen davon wusste oder „hätte wissen müssen“.
Doch wann hätte das Unternehmen von der Steuerhinterziehung „wissen müssen“?
Zu diesem „unbestimmten Rechtsbegriff“ hat sich die Finanzverwaltung nun erstmalig umfassend geäußert und zum § 25f UStG ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht sowie den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 nennt u.a. folgende Anhaltspunkte als Beispiele:
- der Unternehmer wird durch einen Dritten aufgefordert/gebeten, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs-/Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen);
- die Finanzierung des Wareneinkaufs ist erst nach erfolgtem Warenverkauf möglich;
- dem Unternehmer werden Waren bzw. Leistungen angeboten, deren Preis unter dem Marktpreis liegt;
- die Ansprechpartner in den Unternehmen wechseln häufig;
- bei den Beteiligten fehlen berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis;
- der Gesellschaftszweck laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck;
- die Beteiligten verfügen über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse);
Das Finanzamt muss zwar den Nachweis führen, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde. Aber es kann eine Steuerhinterziehung bejahen, auch wenn ein Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft dafür keine Anhaltspunkte gesehen haben.
Die Vorschrift ist bereits vielfach kritisiert worden, was in der Abwehr von Maßnahmen der Finanzverwaltung zu berücksichtigen ist. Wir helfen Ihnen jedoch gern, Ihr Unternehmen bereits so aufzustellen, dass aus dieser Norm kein „Druckmittel“ wird.
Sprechen Sie uns dazu gerne jederzeit an.