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21.11.2023

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21.10.2021

Vorsteuervergütungsverfahren 2021

Vorsteuern aus EU-Staaten –
Anträge sind bis zum 30. September 2021 zu stellen

Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im EU-Ausland Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, können diese Umsatzsteuerbeträge i.d.R. im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist grundsätzlich nur für die inländischen Unternehmen vorgesehen, die nicht im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind. 

Wurden Sie demnach in 2020 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten diese erstattet haben, sollten Sie darauf achten, dass der entsprechende Antrag bis zum 30. September 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht.

Die Anträge auf Erstattung der Vorsteuerbeträge aus EU-Ländern sind elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.


Weitere Einzelheiten und Hinweise finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfestellung brauchen, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne!

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