Änderungen der GoBD

BMF-Schreiben

Das BMF hat mit Schreiben vom 11. März 2024 Änderungen der finanzbehördlichen Handhabe der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (kurz: GoBD) eingeführt. Die GoBD regeln die Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in Bezug auf die Verwendung von EDV-Systemen und sollen eine reibungslose Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörde gewährleisten. Neben redaktionellen Anpassungen wurden auch einige relevante Änderungen eingeführt:

  • Bei der Buchung sind folgende Angaben nun zusätzlich festzuhalten: Kontoart (Aktiva, Passiva etc.) und Kontotyp (Bilanz, GuV etc.)

  • Die Finanzbehörde kann ihr Recht auf Überlassung der Daten in einem maschinell lesbaren Format bereits vor der Außenprüfung geltend machen, sofern eine angemessene Frist gesetzt wird. Zuvor war dies nur bei Beginn der Prüfung möglich. Die Daten dürfen von der Finanzbehörde dann bis zur Unanfechtbarkeit aufbewahrt werden.

  • Die Digitale Lohnschnittstelle (DLS) als Datensatzbeschreibung ist jetzt verpflichtend einzuhalten. Sie regelt den standardisierten Datenexport aus dem Lohnabrechnungsprogramm an die Finanzbehörde.

  • Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen sind mit einer zertifizierten, technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Daten sind der Finanzbehörde bei einer Außenprüfung über eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Hier geht es zu dem Schreiben:

BMF-Schreiben: Änderung der GoBD

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