BMF-Schreiben zu § 14c UStG

Keine Rechnungsberichtigung gegenüber "Endverbrauchern" im Rahmen des Abs. 1

Das BMF erkennt mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ausdrücklich an, dass eine Steuerschuld im Rahmen des § 14c Abs. 1 UStG - unrichtiger Steuerausweis - nicht entsteht, wenn die Rechnung mit Umsatzsteuer sich an einen Endverbraucher richtet. Grund dafür ist, dass ein Endverbraucher keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Das Steueraufkommen ist mithin nicht gefährdet. § 14c Abs. 1 UStG ist nunmehr auch nach Auffassung des BMF nach Maßgabe des Art. 203 MwStSystRL einschränkend auszulegen.

Grundlage für diese Änderung der Verwaltungspraxis ist die Rechtsprechung des EuGH (8. Dezember 2022 - C-378/21). Wie berichtet, hat auch das Finanzgericht Köln diese Auffassung bereits angewendet (8 K 2452/21). Das Finanzgericht ging hierbei weiter als das BMF in seinem Schreiben. Die Revision ist anhängig (V R 16/23). 

Diese vom EuGH nunmehr bestätigte Rechtsauffassung konnten wir bereits in der Vergangenheit - ohne Einschaltung der Finazgerichte - insbesondere in Fällen des Versandhandels durchsetzen, bereitas vor der Einführung des One-Stop-Shops (OSS).  Die aufgrund des eher strengen Wortlauts des BMF-Schreibens neuen Herausforderungen hierbei sind die Fragen, wer als Endverbraucher gilt und wie ein "Endverbraucher" erkannt wird. Das BMF verlangt eine "hinreichende Sicherheit", dass es sich um Endverbraucher handele. Eine Schätzung zur Aufteilung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an Unternehmer und "Endverbraucher" will es nicht zulassen. Dies kann in vielen Betriebsprüfungen zum Streitpunkt werden.

  • In erster Linie ist darauf abzustellen, ob der "Endverbraucher" bei dem Empfang der Leistung eine USt-IdNr. (oder EU-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer) verwendet hat oder nicht. Hat er dies nicht getan und liegen keine anderen Anhaltspunkte vor, ist er grundsätzlich als "Endverbraucher" anzusehen. Für Dienstleistungen - im deutschen Sprachgebrauch gemäß UStG "sonstige Leistungen" - ist das in Art. 18 Abs. 2 MwStVO geregelt. Gerade in der Konstellation der "Versandhandelslieferung" (früheres UStG) bzw. nunmehr des "innergemeinschaftlichen Fernverkaufs"  (aktuelles UStG) ist aber bereits der Steuertatbestand an den Umstand geknüpft, dass der Empfänger einer Lieferung "Endverbraucher" ist. Dann kann im Rahmen des § 14c Abs. 1 UStG schwerlich etwas anderes gelten.

Gerade Fragen des unrichtigen und unberechtigten Steuerausweises sind Dauerbrenner in Betriebsprüfungen. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie Lösungen brauchen. 

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