Änderung des Umsatzsteuer Anwendungserlasses im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30. September 2025 eine Änderung des Umsatzsteuer Anwendungserlasses im Bereich der Land- und Forstwirtschaft veröffentlicht.

Der BFH hat mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 15/23) entschieden, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, die gegen Entgelt erbracht werden und Ă¼ber die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende MaĂŸnahmen zur tiergerechten und nachhaltigen Fleischerzeugung umfassen, unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG fallen. Zielt die bezogene Leistung allein darauf ab, die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, ohne dass der Leistungsempfänger darĂ¼ber hinausgehende Zwecke verfolgt, ist eine eigenständige Verwendung durch den Empfänger nicht erforderlich.

DemgegenĂ¼ber hat der BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (V R 18/22) entschieden, dass eine Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die dem Leistungsempfänger als Nachweis einer Ersatzaufforstung gegenĂ¼ber einer Behörde dient, nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fällt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wird Abschnitt 24.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) angepasst. Die entsprechenden Ă„nderungen finden Sie auf der Internetseide des Bundesministeriums der Finanzen (Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Entgelt fĂ¼r Ersatzaufforstung und fĂ¼r Ă¼ber die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen fĂ¼r eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung).

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