Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses im Zusammenhang mit der Einführung der obligatorischen E-Rechnung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ändert mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Zusammenhang mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025.
Die wichtigsten Punkte:
- Pflicht zur E-Rechnung:
Ab 1. Januar 2025 müssen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich als E-Rechnung im strukturierten elektronischen Format (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) ausgestellt werden. - Formate & Anforderungen:
E-Rechnungen müssen der europäischen Norm EN 16931 entsprechen und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. PDF-Rechnungen gelten nicht als E-Rechnungen.
Formatfehler oder Geschäftsregelfehler werden unterschieden; zur Prüfung kann eine Validierungsanwendung genutzt werden. - Ausnahmen:
Keine Pflicht zur E-Rechnung besteht u. a. bei- Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €),
- Rechnungen von Kleinunternehmern,
- Fahrausweisen.
- Zustimmungserfordernis:
Bei Verwendung anderer elektronischer Formate ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich; bei E-Rechnungen nicht. - Gutschriften und Sonderfälle:
Die E-Rechnungspflicht gilt auch für Gutschriften (§ 14 Abs. 2 S. 5 UStG) sowie bestimmte Sonderregelungen (z. B. § 13b, § 24, § 25 UStG). - Aufbewahrung:
Der strukturierte Teil der E-Rechnung ist acht Jahre unverändert aufzubewahren.
Insgesamt konkretisiert das Schreiben die technischen, inhaltlichen und formalen Anforderungen an E-Rechnungen und passt den UStAE umfassend an die neue Rechtslage an.
Das Schreiben finden Sie unter Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen in-ländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025.
Die Antworten auf gängige Fragen, die auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht worden sind, sind ebenfalls aktualisiert worden. Sie sind abrufbar unter Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 - Stand Oktober 2025.
Offen bleibt vor allem, wie eine Validierungssoftware ausgewählt und eingesetzt werden kann und welche Folgen es hat, wenn eine genutzt wird, aber trotzdem Fehler entstehen, oder die Software selbst fehlerhaft ist. Hier wird die Praxis noch viele Fragen aufwerfen.

