Anpassung von Verrechnungspreisen

Der EuGH hat mit Urteil vom 13. Mai 2026 (C-603/24) entschieden, dass die Anpassung von Verrechnungspreisen grundsätzlich keine Gegenleistung für eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt und daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

Sachverhalt

General Motors Portugal (GMP) gehörte zum General Motors-Konzern. Zu diesem zählten u.a. Original Equipment Manufacturers (OEM), die Kraftfahrzeuge sowie Ersatz- und Zubehörteile herstellten und/oder an andere konzernangehörige Gesellschaften lieferten, sowie National Sales Companies/National Sales Organizations (NSC/NSO), die diese Produkte vertrieben.

GMP erwarb als NSC/NSO insb. Kraftfahrzeuge bei den in der Europäischen Union ansässigen OEM (betroffene OEM) und verkaufte diese an unabhängige in Portugal tätige Vertragshändler, die die Fahrzeuge wiederum an Endkunden weiterverkauften.

Bei Mängeln aus dem Herstellungsprozess, von der Herstellergarantie gedeckten Problemen oder bei Maßnahmen im Rahmen der Pannenhilfe wandten sich die Endkunden an die Vertragshändler, um Reparaturen durchführen zu lassen. Die Vertragshändler stellten GMP die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung. GMP wiederum meldete den betroffenen OEM die Kosten, die ihr für den Vertrieb der Fahrzeuge sowie der Ersatz- und Zubehörteile entstanden waren. Dazu gehörten sowohl die Reparaturkosten als auch die Betriebskosten von GMP.

Im Jahr 2004 hatten die Gesellschaften des General Motors-Konzern eine Vereinbarung über die Festsetzung von Verrechnungspreisen geschlossen. Diese sieht vor, den Preis der von den OEM an die NSC/NSO verkauften Fahrzeuge sowie der Ersatz- und Zubehörteile anzupassen, um den NSC/NSO eine zuvor festgelegte Gewinnspanne zu sichern. Die Anpassungen erfolgen durch eine Gutschrift oder eine Lastschrift der OEM gegenüber GMP.

Im Rahmen einer Prüfung für das Steuerjahr 2006 vertrat die Steuer- und Zollbehörde am 10. Dezember 2009 die Auffassung, GMP habe im Inland Reparaturdienstleistungen für die betroffenen OEM erbracht, die der Mehrwertsteuer unterlägen.

GMP erhob Klage gegen diese Entscheidung und hatte zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Steuer- und Zollbehörde wurde die Entscheidung jedoch aufgehoben, woraufhin GMP ein außerordentliches Rechtsmittel einlegte.

Entscheidung

Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie „gegen Entgelt“ erbracht und unterliegt daher der Mehrwertsteuer, wenn zwischen ihr und einer vom Steuerpflichtigen tatsächlich empfangenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Das einzige Rechtsverhältnis zwischen GMP und den betroffenen OEM ergibt sich aus der Vereinbarung von 2004. Allerdings deutet keine ihrer Klauseln darauf hin, dass ein Rechtsverhältnis bestand, wonach GMP verpflichtet gewesen wäre, die Reparatur der Fahrzeuge gegen Entgelt zu übernehmen.

Sollte das vorlegende Gericht dennoch zu dem Ergebnis gelangen, dass ein entsprechendes Rechtverhältnis besteht, müsse geprüft werden, ob die Anpassungen die Vergütung für Reparaturdienstleistungen darstellen.

Gelange das Gericht hingegen zu der Auffassung, dass die Anpassungen keine Vergütung für von GMP erbrachte Reparaturdienstleistung darstellen, sondern vielmehr eine nachträgliche Änderung des von GMP beim Erwerb dieser Fahrzeuge gezahlten Preises, hätten die nationalen Behörden die Auswirkungen einer solchen Änderung auf die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des Umsatzes zu beurteilen.

Der EuGH kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Anpassung von Verrechnungspreisen für Kraftfahrzeuge grundsätzlich keine Gegenleistung für eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den beteiligten Gesellschaften ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Verpflichtungen besteht, wonach die erwerbende Gesellschaft Dienstleistungen an die verkaufende Gesellschaft erbringt und diese hierfür ein Entgelt in Form der Verrechnungspreisanpassung zahlt. Voraussetzung ist insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Anpassung.

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