Auslagerung des Spielbetriebs eines Sportvereins
Der BFH hat mit Urteil vom 6. November 2025 (V R 36/23) entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung von Sportanlagen durch einen Sportverein an eine von ihm gegründete GmbH eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG darstellt.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Sportverein. Im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der Herren-Fußballmannschaften errichtete der Kläger auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage.
Der Kläger war zugleich der alleinige Gesellschafter der vormaligen A-GmbH. Mit ihr vereinbarte er, dass sie den Spielbetrieb seiner Herrenmannschaft durchführen sollte. Dazu überließ er der A-GmbH unter anderem die Stadiontribüne, die Flutlichtanlage und seine Spiellizenz zur Nutzung.
Das Finanzamt (FA – Beklagter) setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre abweichend von den Umsatzsteuererklärungen des Klägers fest. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos und seine Klage vor dem Finanzgericht (FG) wurde abgewiesen. Daraufhin legte er Revision ein.
Entscheidung
Die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage führt nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, wohl aber zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG.
Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins können die Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen. Das FG ist daher zutreffend von einer Unternehmerstellung des Klägers ausgegangen.
Eine zwischen dem Kläger und der A-GmbH bestehende Organschaft hat das FG verneint, da es an der wirtschaftlichen Eingliederung fehlt. Diese setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG voraus, dass die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind. Sie kann durch entgeltliche Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) begründet werden, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft nicht lediglich unwesentliche Bedeutung zukommt. Unentgeltliche Leistungen können eine wirtschaftliche Eingliederung hingegen nicht begründen. Der Kläger hat keine wesentlichen entgeltlichen Leistungen an die A-GmbH erbracht. Zudem reicht die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für eine wirtschaftliche Eingliederung nicht aus. Auch die Nutzungsüberlassung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage sowie die der Spiellizenz begründet keine wirtschaftliche Eingliederung, da sie unentgeltlich erfolgte.
Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass die Nutzungsüberlassung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage „für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“ erfolgt ist. Der Kläger hat der A-GmbH die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage überlassen, um die Durchführung des Spielbetriebs auf sie zu übertragen und dadurch eine haftungsrechtliche Trennung sowie Abschirmung seines Vermögens zu erreichen. Folglich hatte der Kläger ein unternehmerisches Interesse an der Überlassung. Sie erfolgte demnach nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen.
Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der vom Kläger aus der Errichtung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen ist. Die Stadiontribüne und Flutlichtanlage wurden seitens des Klägers unentgeltlich an die A-GmbH überlassen. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung berechtigt mangels wirtschaftlicher Tätigkeit jedoch nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Sowohl für die Stadiontribüne als auch für die Flutlichtanlage ist von einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 S. 2 UStG auszugehen, da sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.
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Ein Urteil des BFH zur Steuerbarkeit von Leistungen eines Sportvereins finden Sie hier: Steuerbarkeit von Leistungen eines Sportvereins

