Berichtigung einer Rechnung
Der BFH hat mit Urteil vom 9. Juli 2025 (XI R 25/23) zur Berichtigung eines unzutreffenden Steuerausweises nach § 14c UStG Stellung genommen.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt ein Metallbauunternehmen als Einzelunternehmer. Am 20. Mai 2010 erhielt er von der F eine Rechnung über die Lieferung einer Forstseilwinde. Diese wies einen Nettobetrag von 3.600,84 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 684,16 € aus. Bei Zahlung bis zum 28. Mai 2010 wurde 2 % Skonto gewährt, sodass sich ein Zahlbetrag von 4.199,30 € ergab. Der Kläger verbuchte den Skontobetrag von 85,70 € auf ein Konto für erhaltene Skonti und 19 % Vorsteuer.
In seinen Vorsteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 erklärte der Kläger keine nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer. Streit besteht darüber, ob eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG geschuldet wird sowie über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus dem Bezug der Forstseilwinde.
Hintergrund des Streits war eine Rechnungskette zwischen mehreren Beteiligten: Am 12. März 2010 stellte die B-GmbH eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über Stahlbau-Arbeiten aus. Diese Rechnung gelangte jedoch nicht an die D-AG als vorgesehenen Rechnungsempfänger, sondern an die E-GmbH, die das Bauprojekt für die D-AG betreute. Die E-GmbH wirkte später an der Korrektur der Rechnung mit, indem sie sämtliche Rechnungsangaben strich und die berichtigte Rechnung an die B-GmbH zurücksandte. Die B-GmbH akzeptierte diese Berichtigung. In der Folge kam es zu einer weiteren Kürzung der Bemessungsgrundlage, die ebenfalls von der B-GmbH hingenommen wurde.
Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2015 wurde der Vorsteuerabzug für die Forstseilwinde in voller Höhe gekürzt. Mit Änderungsbescheid für das Jahr 2010 erhöhte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 UStG) um die Vorsteuer. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2010 gewährte das FA den Vorsteuerabzug in Höhe von 670,48 € abzüglich des Skontos. Das FG wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Revision einlegte.
Entscheidung
Die Revision hinsichtlich der Umsatzsteuer von 2010 ist begründet.
Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu hoch ausgewiesene Mehrwertsteuer, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Der Neutralitätsgrundsatz wird dadurch gewahrt, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn die Gefährdung rechtzeitig und vollständig beseitigt ist. Ist eine derartige Gefährdung ohnehin ausgeschlossen, findet Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung.
Die für eine Berichtigung erforderliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens kommt in Betracht, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist.
Die MwStSystRL enthält keine Bestimmung hinsichtlich der Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer, weshalb grundsätzlich die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen festzulegen haben, unter denen eine solche Mehrwertsteuer berichtigt werden kann. In § 31 Abs. 5 S. 1 lit. b UStDV ist vorgesehen, dass eine Rechnung u.a. berichtigt werden kann, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Zur Berichtigung müssen lediglich die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Dritte können an der Ausstellung einer Rechnung mitwirken, wenn sie nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen dazu berechtigt sind (bspw. bei Stellvertretung).
Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.
Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger im Streitjahr Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet habe. Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerbeträge nicht abgesetzt worden sind und dass am 12. März 2010 eine Rechnung i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG seitens der B-GmbH erstellt wurde. Allerdings ist diese Rechnung der D-AG nicht zugegangen. Außerdem hat das FG nicht beachtet, dass die E-GmbH die Rechnung der B-GmbH berichtigt hat, indem sie alle Rechnungsangaben gestrichen und die Rechnung mit diesen Streichungen an die B-GmbH zurückgeschickt hat. Diese Berichtigung wurde auch von der B-GmbH akzeptiert. Später kam es noch zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage, welche die B-GmbH jedoch ebenfalls hinnahm, sodass der Steuerausweis erneut berichtigt wurde. Somit lag endgültig eine Berichtigung vor.
Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, greift die Gefährdungshaftung des § 14c UStG nicht ein, da bereits im Jahr 2010 keine Gefährdung mehr bestand. Auch die Tatsache, dass das FA von der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens erst im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau bei der D-AG im Jahr 2017 erfahren hat, ändert nichts an dieser Beurteilung.
Schließlich hat das FG auch den Vorsteuerabzug in Höhe weiterer 13,68 € zu Unrecht versagt. Dem Kläger wird dadurch wieder der ursprünglich zutreffend geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von 670,48 € gewährt.
Einordnung
Der BFH nimmt Bezug auf die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei einem unberechtigten Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 UStG der geschuldete Betrag beim Rechnungsaussteller für den Zeitraum der Ausgabe der Rechnung zu berichtigen ist. Dies überträgt er auf den unrichtigen Steuerausweis aus § 14c Abs. 1 UStG, weil Art. 203 MwStSystRL keine Unterscheidung zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis vornimmt.

