Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie

Der BFH hat nach einer Vorlage an den EuGH (EuGH, Urteil vom 18. April 2024 – C-68/23) in seinem Beschluss vom 25. Juni 2025 (XI R 14/24) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Gutschein als Einzweck- oder Mehrzweckgutschein zu behandeln ist.

Sachverhalt

Eine deutsche GbR vertrieb im Streitjahr 2019 Gutscheine für den Erwerb digitaler Inhalte über ihren Onlineshop (sog. X-Cards). Diese konnten zum Aufladen von Nutzerkonten für X genutzt werden. Herausgegeben wurden die X-Cards von Y mit Sitz im Vereinigten Königreich. Sie wurden mit unterschiedlicher Länderkennung (hier: DE) über verschiedene Zwischenhändler vertrieben. Der Endverbraucher musste laut Nutzungsbedingungen seinen Wohnort in Deutschland haben sowie ein deutsches Nutzerkonto besitzen, um die Gutscheine in Deutschland einlösen zu können.

Entscheidung

Die Einordnung als Einzweck-Gutschein hängt nur von den in Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL festgelegten Voraussetzungen ab. Dazu gehört die Voraussetzung, dass der Ort der Erbringung der Dienstleistung, die sich an Endverbraucher richtet und auf die sich dieser Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Gutscheins feststehen muss. Andernfalls liegt ein Mehrzweckgutschein vor und die Umsatzsteuer fällt erst bei Einlösung des Gutscheins an.

Der EuGH und BFH folgten der Meinung der Finanzverwaltung, dass im Urteilsfall Einzweck-Gutscheine vorliegen, da sowohl der Leistungsort (Deutschland) als auch der Steuersatz feststanden. Damit wird die Umsatzsteuer bereits bei der Ausgabe der Gutscheine geschuldet.

Einordnung

Bei dem Einsatz von Gutscheinen muss genau auf die rechtlichen und technischen Bedingungen geachtet werden.

Übersehene Punkte haben hierbei weitreichende Konsequenzen. 

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