Aufteilung von Gesamtpreisen in der Gastronomie

BFH-Entscheidung

Der BFH hat sich mit Urteilen vom 22. Januar 2025 (XI R 19/23 und XI R 22/22) zur Aufteilung von Menüpreisen geäußert, wenn Bestandteile der Menüs verschiedenen Steuersätzen unterliegen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Organträger zweier Gesellschaften, die als Franchisenehmer Restaurants betreiben. Er streitet mit dem Finanzamt um die Besteuerung von Spar-Menüs, die aus Getränken und Speisen zu einem einheitlichen Gesamtpreis bestehen und zum Verzehr außer Haus angeboten werden.

Auf einzelne Bestandteile der Menüs ist der ermäßigte Steuersatz, auf andere der Regelsteuersatz anzuwenden.

Der Kläger hat den Gesamtpreis aufgeteilt gemäß dem Verhältnis des Wareneinsatzes (d.h. dem Verhältnis der Einkaufspreise, sogenannte Food-and-Paper-Methode). Die Aufteilung wurde durch das Kassensystem des Klägers berechnet.

Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt den Standpunkt ein, dass die Bemes­sungsgrundlage für den Außer-Haus-Verkauf der Spar-Menüs nach dem Verhältnis der Einzel-Verkaufspreise (sogenannte EVP-Methode) zu bestimmen sei, wie im Grundsatz von der Verwaltungsanweisung vorgesehen. Eine andere Methode sei zulässig, wenn sie gleich einfach sei und zu sach­gerechteren Ergebnissen führe. Das treffe auf die F&P-Methode nicht zu. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre höher fest.

Der Kläger hatte vor dem FG Baden-Württemberg Erfolg.

Entscheidung

Mit der Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BFH hält das Ergebnis der F&P-Methode in diesem Fall ebenso wie das Finanzamt für nicht sachgerecht:

  • Er stellt auf die wirtschaftliche und geschäftliche Realität ab: Die F&P-Methode führe hier teilweise dazu, dass der Verkaufspreis eines Burgers im – rabattierten – Menü über dem Einzel-Verkaufspreis des Burgers liege.

In dem parallelen Verfahren XI R 22/22 hat der Kläger im Rahmen der F&P-Methode zusätzlich kontrolliert, ob der anteilige Verkaufspreis nach der F&P-Methode den Einzel-Verkaufspreis überschreitet. Der anteilige Verkaufspreis wurde gegebenenfalls auf den Einzel-Verkaufspreis gekappt. Die Methode sieht der BFH genauso wenig als sachgerecht an, denn sie vermischt die beiden hier genannten Methoden und ist schon deswegen nicht so einfach und sachgerecht wie die grundsätzlich anzuwendende Aufteilung nach den Einzel-Verkaufspreisen.

  • Veränderten sich die Einkaufspreise, wurde diese Änderung bei der F&P-Methode direkt umgesetzt, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen verkauft wurde.

Einordnung

Der Unternehmer hat bei der Aufteilung von Gesamtpreisen in der Gastronomie einen Spielraum, welche Methode er wählt und wie er sie im Einzelnen ausgestaltet. Er muss seine Gestaltungsideen und -wünsche jedoch konsequent zu Ende denken und umsichtig umsetzen, um die von ihm gewünschte Aufteilung vornehmen zu dürfen. Der Kläger hätte mit der angemessenen Gestaltung Erfolg haben können. Die finanzielle Bedeutung solcher massenhaft wiederkehrenden Transaktionen dürfte erheblich sein.

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