Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Dadurch kam es zu einer Ergänzung des Absatzes 2 in Abschnitt 4.18.1. Neu aufgenommen wurde, dass als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen auch solche steuerfrei sind, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt erbracht werden.

Diese Regelung gilt für alle offenen Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt wurden oder noch werden, akzeptiert die Finanzverwaltung jedoch auch, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend davon als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

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