Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug unabhängig vom Besitz einer Rechnung

Das EuG hat mit Urteil vom 11. Februar 2026 (T-689/24) entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug unabhängig von dem Besitz einer Rechnung entsteht.

Sachverhalt

Die polnische Gesellschaft I. S.A. betreibt eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle für die Geschäfte ihrer Mitglieder. Dabei wird sie als Käuferin und Verkäuferin von an der Börse gehandelten Gütern angesehen und als solche in Rechnungen aufgeführt. Daher ist sie verpflichtet, Vorsteuer abzuführen und Ausgangssteuer zu erheben.

I. beantragte bei der Steuerbehörde den Erlass eines Steuerbescheids über die Mehrwertsteuer, um Auskunft zu erhalten, ob sie nach dem polnischen Recht zum Abzug der sich aus ordnungsgemäßen Rechnungen ergebenden Vorsteuer auch dann berechtigt ist, wenn sie die Rechnungen, die den Kauf im betreffenden Steuerzeitraum belegen, erst im darauf folgenden Steuerzeitraum, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Steuererklärung erhalten hat.

Die Steuerbehörde stellte mit Bescheid vom 12. November 2019 fest, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug an formelle Voraussetzungen, insbesondere an den Erhalt einer Rechnung, geknüpft ist.

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau wies die Klage der I. gegen den Vorbescheid ab, woraufhin sie beim Obersten Verwaltungsgericht Polens Kassationsbeschwerde einlegte.

Entscheidung

Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, da das Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems vorsieht, dass die Steuer ausschließlich den Endverbraucher belasten soll.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht mit dem Anspruch auf die abziehbare Steuer. Nach Art. 167 ff. MwStSystRL darf dieses Recht grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die Steuerpflichtigen die materiellen und formellen Voraussetzungen einhalten. Die materiellen Voraussetzungen regeln die eigentliche Grundlage und den Umfang des Rechts. Der Steuerpflichtige muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände, für die er Vorsteuer geltend machen möchte, in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gehandelt haben. Außerdem müssen diese Gegenstände auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für seine besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sein. Die formellen Voraussetzungen regeln hingegen die Modalitäten und die Kontrolle der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems. Nach Art. 178 lit. a MwStSystRL kann der Steuerpflichtige das Recht nur ausüben, wenn er im Besitz einer Rechnung ist.

Die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen ist entscheidend, da der Vorsteuerabzug gewährt wird, sobald die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn bestimmte formelle Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug richtet sich demnach ausschließlich nach den materiellen Voraussetzungen. Das Recht entsteht daher unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der lediglich eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt.

Gemäß der nationalen Regelung im Ausgangsverfahren entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug allerdings frühestens bei der Abrechnung für den Zeitraum, in dem der Steuerpflichtige die entsprechende Rechnung erhalten hat. Damit knüpft die Regelung die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug an eine zusätzliche Voraussetzung.

Die Bestimmungen der MwStSystRL widersprechen folglich einer nationalen Regelung, nach der die Berichtigung einer Rechnung keine Rückwirkung entfaltet, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der berichtigten Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern erst für das Jahr der Berichtigung.

Art. 167, Art. 168 lit. a und Art. 178 lit. a MwStSystRL sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind daher so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug für den Zeitraum, in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat - selbst dann nicht, wenn die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung eingeht.

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