Erhöhung der Leistungsgrenze für die Anwendung des Nullsteuersatzes bei Stecksolargeräten

BMF-Schreiben

Im Zuge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wurde die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung von 600 Watt auf 800 Voltampere erhöht und auf eine andere Messgröße umgestellt. Dementsprechend wurde der Umsatzsteueranwendungserlass angepasst.

Was sind Stecksolargeräte?

Stecksolargeräte, auch bekannt als Mini- oder Plug-in-Solaranlagen, sind kleine Solarpanels, welche direkt in die Haushaltssteckdose einspeisen. Der vom öffentlichen Netz bezogene Strom wird also unmittelbar reduziert.

Was bedeutet das umsatzsteuerlich?

Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen von Photovoltaikanlagen dem Nullsteuersatz. Die Anwendung des Nullsteuersatz ist anzunehmen, wenn der Empfänger der Solaranlage tatsächlich der Betreiber (Endverbraucher) und kein Zwischenhändler ist und wenn die Anlage auf Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden genutzt wird.
Dies muss von dem leistenden Unternehmer nachgewiesen werden. 

Die Voraussetzungen gelten als direkt erfüllt, wenn die Solaranlage laut Marktstammdatenregister weniger als 30 Kilowatt leistet.

Von all den oben erwähnten Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die Solaranlage weniger als nun 800 Voltampere leistet. Ist dies der Fall, wird automatisch von einem Betreiber der Anlage als Leistungsempfänger ausgegangen und es muss nicht anhand des Marktstammdatenregisters nachgewiesen werden, dass die Solaranlage maximal 30 Kilowatt leistet.

Hier geht es zu dem Schreiben:

BMF-Schreiben: Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte (§ 12 Absatz 3 UStG)

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