Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Durch Artikel 24 Nr. 16 lit. a des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde die Nummer 48 lit. a der Anlage 2 zum UStG angepasst.
Demnach sind Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften lediglich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Abgestellt wird dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung. Bei einem Feuchtegrad unter 25 Prozent wird von einer Eignung zur Verbrennung ausgegangen, während bei mehr als 25 Prozent der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn die Holzhackschnitzel ohne weitere Bearbeitung verwertet werden können. Die Abgabemenge ist entgegen dem BMF-Schreiben vom 4.April 2023 (BStBl I S. 733) nicht maßgeblich.
Die Grundsätze des zugrundeliegenden BMF-Schreibens (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2025-07-15-holzhackschnitzel-als-brennholz.pdf?__blob=publicationFile&v=3) gelten für alle Umsätze, die nach dem 5. Dezember 2024 ausgeführt werden. Für den Zeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 30. September 2025 können sich der Leistende und der Leistungsempfänger auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 4. April 2023 berufen.