Erwerbsbesteuerung und Rechnungsfehler

Das EuG hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 (T-638/24) entschieden, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Mitgliedstaat der verwendeten Ust-ID besteuert werden kann, selbst wenn der Lieferant die Steuer irrtümlich in der Rechnung ausweist, weil Erwerbsbesteuerung und Rechnungsfehler getrennt zu behandeln sind.

Sachverhalt

Die D GmbH erwarb von in Österreich ansässigen Lieferanten Gegenstände, die unmittelbar in andere Mitgliedstaaten transportiert wurden. Gegenüber den Lieferanten verwendete sie ihre österreichische USt-ID, woraufhin diese österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellten. D machte die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend und erklärte zugleich keinen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Die Finanzverwaltung vertrat hingegen die Auffassung, es liege eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an D vor. Aufgrund der Verwendung der österreichischen USt-ID sei nach Art. 41 MwStSystRL ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich anzunehmen. Gleichzeitig sei die von den Lieferanten ausgewiesene Umsatzsteuer nach Art. 203 MwStSystRL geschuldet, aber nicht als Vorsteuer abziehbar.

Entscheidung

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gilt in dem Mitgliedstaat als erfolgt, in dem sich die Ware nach der Versendung befindet (Ankunftsmitgliedstaat). Verwendet der Erwerber jedoch eine Ust-ID eines anderen Mitgliedstaats (Registrierungsmitgliedstaat), gilt der Erwerb in diesem Staat als erfolgt. Dies gilt aber nicht, wenn der Erwerber nachweist, dass der Erwerb bereits im Ankunftsmitgliedstaat besteuert wurde. In Fällen vor der Einführung von Art. 138 Abs. lit. b MwStSystRL gilt dies selbst dann, wenn der Staat, der sich darauf beruft, der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung ist (Abgangsmitgliedstaat).

Ein im Ankunfts- oder Registrierungsmitgliedstaat besteuerter innergemeinschaftlicher Erwerb geht mit einer im Abgangsmitgliedstaat nach Art. 138 MwStSystRL steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung einher. Außerdem verhindert Art. 41 MwStSystRL eine Doppelbesteuerung.

Die Steuerverwaltung behandelte die innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerfrei, wandte jedoch Art. 203 MwStSystRL an, da ihrer Ansicht nach in den Rechnungen zu Unrecht die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Diese Vorschrift erfasst hingegen nicht die Fälle, in denen die ausgewiesene Mehrwertsteuer insofern richtig ist, als sie einem Umsatz entspricht, der nach einer anderen Bestimmung der MwStSystRL steuerbar ist. Folglich unterliegen Art. 41 und 203 MwStSystRL unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen und verfolgen ihren eigenen Zweck. Sind ihre Voraussetzungen gegeben, spricht daher nichts gegen ihre gleichzeitige Anwendung.

Der Empfänger einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, hat kein Recht auf Abzug, da dieses Recht an die tatsächliche Bewirkung eines steuerbaren Umsatzes geknüpft ist, während die Mehrwertsteuer nach Art. 203 MwStSystRL unabhängig von einem solchen Umsatz geschuldet wird. Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Rechnung zu berichtigen. Diese Möglichkeit besteht nach österreichischem Recht unbefristet, auch wenn für das Jahr der Rechnungsausstellung schon Verjährung eingetreten ist. Dadurch sind auch die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

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