Erwerbsbesteuerung und Rechnungsfehler

EuG-Urteil

Das EuG hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 (T-638/24) entschieden, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. besteuert werden kann, selbst wenn der Lieferant die Steuer irrtümlich in der Rechnung ausweist. Erwerbsbesteuerung und Rechnungsfehler sind getrennt zu behandeln.

Sachverhalt

Die D GmbH erwarb von in Österreich ansässigen Lieferanten Gegenstände, die unmittelbar in andere Mitgliedstaaten transportiert wurden. Gegenüber den Lieferanten verwendete sie ihre österreichische USt-IdNr., woraufhin diese österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellten. D machte die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend und erklärte zugleich keinen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Die Finanzverwaltung vertrat hingegen die Auffassung, es liege eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an D vor. Aufgrund der Verwendung der österreichischen USt-IdNr. sei nach Art. 41 MwStSystRL ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich anzunehmen ("Strafsteuer"). Gleichzeitig sei die von den Lieferanten ausgewiesene Umsatzsteuer nach Art. 203 MwStSystRL geschuldet, aber nicht als Vorsteuer abziehbar.

Entscheidung

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gilt in dem Mitgliedstaat als erfolgt, in dem sich die Ware nach der Versendung befindet (Ankunftsmitgliedstaat). Verwendet der Erwerber jedoch eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats (Registrierungsmitgliedstaat), gilt der Erwerb in diesem Staat als erfolgt ("Strafsteuer"). Der Erwerber hat die Möglichkeit, dies zu korrigieren, indem er nachweist, dass der Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat besteuert wurde (Art. 41 MwStSystRL). 

Die Steuerverwaltung behandelte die innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerfrei und wendete konsequenter Weise Art. 203 MwStSystRL - Steuerschuld aufgrund des falschen Steuerausweises - an, da ihrer Ansicht nach in den Rechnungen zu Unrecht die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Diese Vorschrift erfasst nicht Fälle, in denen die ausgewiesene Mehrwertsteuer insofern "richtig" ist bzw. geschuldet wird, weil sie aufgrund eines anderen Tatbestandes entsteht, der nach einer anderen Bestimmung der MwStSystRL steuerbar ist. Folglich unterliegen Art. 41 und 203 MwStSystRL unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen und verfolgen ihren jeweils eigenen Zweck. Sind ihre jeweiligen Voraussetzungen gegeben, spricht daher nichts gegen ihre gleichzeitige Anwendung.

Der Empfänger einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, hat kein Recht auf Abzug dieser Steuer als Vorsteuer, da dieses Recht an die tatsächliche Bewirkung eines steuerbaren Umsatzes geknüpft ist, während die Mehrwertsteuer nach Art. 203 MwStSystRL unabhängig von einem solchen Umsatz geschuldet wird. Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Rechnung zu berichtigen. Diese Möglichkeit besteht nach österreichischem Recht unbefristet, auch wenn für das Jahr der Rechnungsausstellung schon Verjährung eingetreten ist. Dadurch sind auch die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Um die Steuerbelastung aus dem fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu beseitigen - für die "Strafsteuer" aus der falschen Verwendung der USt-IdNr. des Staates, in dem der Gegenstand gerade nicht angekommen ist, gibt es kein Recht auf Abzug als Vorsteuer - muss der Steuerpflichtige sich im jeweiligen Ankunftsmitgliedstaat registrieren lassen und die Steuer dort deklarieren - auch wenn dies zu keiner Steuerlast führt - und die Versteuerung im Ausland in diesem Fall den österreichischen Behörden nachweisen. Der Steuerpflichtige darf es sich nicht "bequem" machen; die Tatbestände des Umsatzsteuerrechts sind umzusetzen. Das erfordert in Unternehmen mit internationalen Lieferstrukturen selbstverständlich einigen Aufwand. Der schützt aber gegen Korrekturen, die zeitlich und finanziell extrem fordernd sein können. 

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