EuG bestätigt: Keine unmittelbare Klagemöglichkeit eines Steuerpflichtigen gegen einen Mitgliedstaat wegen Mehrwertsteuer
Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (T-206/25) hat das EuG die Klage eines Steuerpflichtigen (EXOIL Paliwa sp. z o. o.) gegen einen Mitgliedstaat (Republik Polen) wegen Mehrwertsteuer aufgrund von offensichtlicher Unzuständigkeit abgewiesen.
Seit dem 1. Oktober 2024 ist nicht mehr der EuGH, sondern das EuG für Vorabentscheidungen im Bereich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zuständig. Vorliegend handelt es sich um eine der ersten Entscheidungen des EuG.
Mit dieser Entscheidung wird der Grundsatz bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger keine unmittelbare Klagemöglichkeit auf Feststellung der Unvereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit dem Unionsrecht hat. Die Klage richtet sich gegen einen Mitgliedstaat und nicht gegen ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, weshalb das EuG nicht zuständig ist und die Klage abgewiesen hat.
Hat ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht umgesetzt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel umfasst die Verleihung von Rechten an den einzelnen
- Es liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor
- Es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Verpflichtung des Staates zur Umsetzung der Richtlinie und dem entstandenen Schaden beim Geschädigten
Auch die europarechtskonforme Auslegung von Vorschriften ist zu beachten. Danach sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die nationalen Vorschriften so auszulegen, dass sie mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Kommen für eine Vorschrift mehrere Auslegungsergebnisse in Betracht und ist eines mit den europäischen Vorgaben vereinbar, während das andere diesen widerspricht, so ist dem erstgenannten Auslegungsergebnis zu folgen.