Frist für das Umsatzsteuervergütungsverfahren

Wir möchten Sie auf die Frist für Ihren Antrag im Vorsteuer-Vergütungsverfahren hinweisen.

Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, können sich diese Umsatzsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstatten lassen. Der entsprechende Antrag für 2024 muss bis zum 30. September 2025 beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.

Der Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Hilfsmittel: Auf unserer Website finden Sie eine Übersicht des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit Pkws, für die manche EU-Staaten Einschränkungen vorgesehen haben, und eine Übersicht der Rechnungshinweise in den Sprachen der EU-Mitgliedstaaten.

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