Gesamtschuldnerische Haftung nach Wegfall des Steuerschuldners

Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (C-121/24) hat der EuGH entschieden, dass eine nationale Regelung zur gesamtschuldnerischen Mehrwertsteuerhaftung auch dann unionsrechtskonform ist, wenn der Steuerschuldner nicht mehr existiert, sofern der Haftende den Missbrauch kannte oder kennen musste.

Sachverhalt

Vaniz, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bulgarischen Rechts, kaufte von Juli bis September 2017 Lastkraftwagen und mietete Transportfahrzeuge von der „Stats International“ EOOD, die mehrere Rechnungen für die verschiedenen Umsätze ausstellte. Stars International wies diese Umsätze in ihren Mehrwertsteuererklärungen aus und Vaniz machte ihr Recht auf Vorsteuerabzug geltend. Allerdings wurde die von Stars International erklärte Mehrwertsteuer nicht an die Staatskasse abgeführt.

Im Juli 2019 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von Stars International eröffnet, welches im August 2020 beendet wurde. Dabei kam es zur Anordnung der Löschung von Stars International aus dem Handelsregister.

Im Januar 2022 leitete die Steuerverwaltung ein Steuerprüfungsverfahren gegen Vaniz ein, um deren gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der oben genannten Mehrwertsteuer festzustellen, die von Stars International nicht an den Fiskus abgeführt worden war. Die Steuerverwaltung vertrat die Auffassung, Vaniz habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass die Mehrwertsteuer nicht abgeführt werden würde. Sie erließ daher einen Steuerprüfungsbescheid, den Vaniz beim Verwaltungsgericht Veliko Tarnovo (Bulgarien) anfocht. Vaniz macht geltend, dass nach der Auflösung einer juristischen Person deren Verbindlichkeiten erlöschen würden, sodass ein Verfahren zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung eines Dritten für diese Verpflichtungen nicht mehr eingeleitet werden könne. Die Steuerverwaltung ist dagegen der Ansicht, dass die Mehrwertsteuerschuld nach nationalem Recht nicht mit dem Tod oder der Auflösung des Schuldners erlösche, wenn Dritte gesamtschuldnerisch für diese Schuld haften.

Entscheidung

Art. 205 MwStSystRL ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, nach denen die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten ist. Mangels unionsrechtlicher Regelung, wer in welchen Fällen herangezogen werden kann, legen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Modalitäten selbst fest. Dabei sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit zu beachten.

Aus dem Wortlaut des Art. 205 MwStSystRL geht hervor, dass dieser eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vorsieht, die einer anderen Person als dem Steuerschuldner obliegt. Im Rahmen der Gesamtschuld steht es dem Gläubiger grundsätzlich frei, die Erfüllung der Verbindlichkeit vom Schuldner seiner Wahl zu verlangen. Daraus folgt, dass der Wegfall eines Gesamtschuldners die Verpflichtung der anderen nicht entfallen lässt.

Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen die Mitgliedstaaten Mittel wählen, die zwar zur Erreichung des vom innerstaatlichen Recht verfolgten Ziels beitragen, die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts jedoch möglichst wenig beeinträchtigen. Daher ist es legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse wirksam zu schützen, wobei sie nicht über das hinausgehen dürfen, was dazu erforderlich ist.

In Bezug auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten nach dem Wegfall des Mehrwertsteuerschuldners hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Vorliegen eines mehrwertsteuerrechtlichen Missbrauchs die Staatskasse aus Gründen der Effektivität berechtigt sein muss, die geschuldete Steuer von jedem am Missbrauch beteiligten Vertragspartner zu erheben. Dies ist umso wichtiger, wenn der Steuerschuldner zahlungsunfähig geworden ist oder aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten eindeutig formuliert sind. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung ermöglicht dem Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung die Kenntnisnahme der möglichen gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Steuer und dass der Wegfall des Steuerschuldners nicht von der Haftung befreit, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht abgeführt wird und er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt hat. Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Lage eines Abgabenschuldners in Bezug auf seine Rechte und Pflichten gegenüber der Steuer- oder Zollverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann. Dieser Zweck wird von Verjährungsfristen erfüllt. Mangels unionsrechtlicher Bestimmungen sind die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Vorschriften und Fristen der Verjährung selbst zuständig.

Folglich steht Art. 205 MwStSystRl einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die Haftung einer Person, die die Mehrwertsteuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, sofern feststeht, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht entrichten wird, und sie selbst dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.

Einordnung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Fiskus über jeden Unternehmer Zugriff auf die Mehrwersteuer nehmen kann, selbst wenn er nicht positiv wusste, aber wissen musste, dass ein anderer Unternehmer Mehrwertsteuer hinterzieht. Unrechtmäßige Bereicherungen an der Mehrwersteuer werden unterbunden - jedoch auch nur solche. Unternehmern ist auch künftig zu raten, die Prüfung von Rechnungseingang und Rechnungsausgang sowie die Überprüfung der Geschäftspartner ordentlich vorzunehmen und zu dokumentieren. Dies ist nicht nur ein tradiertes Gebot kaufmännischer Sorgfalt, sondern bleibt im digitalen Zeitalter lebendig bis in die Validierung von E-Rechnungen hinein. 

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