Geschäftsveräußerung im Ganzen

Der BFH hat mit Urteilen vom 13. November 2025 (V R 32/24, V R 33/24) entschieden, dass die Veräußerung mehrerer Teile eines Solarparks an verschiedene Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen iSd § 1 Abs. 1a UStG darstellt, wenn der ursprüngliche Betreiber seine wirtschaftliche Tätigkeit unverändert fortführt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die seit 2011 einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom betrieb. Der Solarpark umfasste auch eine Infrastruktur, die u.a. aus Trafostationen und einer Alarmanlage bestand und sich im Gesamthandsvermögen der Klägerin befand. Den produzierten Strom speiste sie auf der Grundlage von Netzanschluss- und Einspeiseverträgen in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung.

In den Jahren 2014 und 2015 wurden sämtliche Kommanditanteile auf zehn bzw. fünf verschiedene GmbH & Co. KGs (Sub-KGs) übertragen.

Ende 2014 veräußerte die Klägerin ihren Solarpark jeweils in Teilen an die Sub-KGs. Die tatsächliche Verfügungsgewalt ging schließlich am 31. Dezember 2014 über. Nicht mitveräußert wurden die für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz erforderlichen Anlagen sowie sämtliche Einrichtungen zum Schutz gegen Diebstahl.

Zusätzlich wurden im August 2015 zwischen der Klägerin und den Sub-KGs Einspeise- und Abrechnungsverträge geschlossen. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten erzeugten Strom an die Klägerin. Diese wiederum speiste ihn in das Netz des Netzbetreibers ein und zahlte die Vergütung an die Sub-KG aus.

Das Finanzamt ging entgegen der Auffassung der Klägerin davon aus, dass die Veräußerungen an die Sub-KGs keine Geschäftsveräußerung im Ganzen sind. Dementsprechend erließ es einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014, wobei es den zwischen der Klägerin und den Sub-KGs vereinbarten Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zugrunde legte. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Revision einlegte.

Entscheidung

Der BFH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass ein hinreichend selbständiger Unternehmensteil übertragen wird, mit dem der Erwerber eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann. Daran fehlt es im Streitfall. Zwar wurden die wesentlichen Erzeugungsanlagen des Solarparks übertragen, jedoch verblieben zentrale Betriebsgrundlagen – insbesondere die für die Einspeisung in das öffentliche Netz erforderlichen Einrichtungen sowie die wertbestimmenden Einspeiserechte und vertraglichen Grundlagen – bei der Klägerin. Diese prägten die wirtschaftliche Tätigkeit entscheidend und waren für deren Fortführung unerlässlich.

Maßgeblich war für den BFH zudem, dass die Klägerin weiterhin als Anlagenbetreiberin auftrat, den gesamten im Solarpark erzeugten Strom in das Netz einspeiste und die nach dem EEG vorgesehene Vergütung vereinnahmte. Sie blieb Vertragspartnerin des Netzbetreibers und alleinige Vergütungsberechtigte. Die Sub-KGs waren mangels eigener Einspeisemöglichkeiten nicht in der Lage, den erzeugten Strom eigenständig zu vermarkten, sondern lieferten diesen ausschließlich an die Klägerin. Damit führten sie die bisherige Tätigkeit nicht fort, sondern begründeten lediglich eigene, auf die Stromproduktion beschränkte Einheiten.

Die zwischen der Klägerin und den Sub-KGs geschlossenen Einspeise- und Abrechnungsverträge bestätigen diese Würdigung. Sie zeigen, dass die Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Außenverhältnis unverändert fortgesetzt hat und gegenüber den Sub-KGs im Wesentlichen als Abrechnungsstelle fungierte.

Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz liegt nicht vor. Da keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben ist, sind die Übertragungen wie gewöhnliche Lieferungen zu behandeln. Folglich handelt es sich um steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, wobei die vereinbarten Kaufpreise zutreffend als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Die Revision der Klägerin blieb daher ohne Erfolg.

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