Kein Vorsteuerabzug bei fiktiver Leistung
EuGH-Beschluss
Der EuGH hat sich mit Beschluss vom 2. Mai 2025 (C‑501/24) dazu geäußert, ob die Steuerbehörde den Vorsteuerabzug für einen Umsatz verweigern kann, wenn sie feststellt, dass der Umsatz nie stattgefunden hat.
Entscheidung
Der fiktive Charakter einer Lieferung von Gütern oder einer Dienstleistung genügt, um dem Rechnungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug zu entziehen.
Folglich kann die Steuerbehörde den Vorsteuerabzug für einen Umsatz ablehnen, wenn sie feststellt, dass dieser nicht stattgefunden hat.
Die Frage, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt ist, stellt sich nur, wenn alle materiellen und formellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Ist dies der Fall, so kann dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug nur verweigert werden, wenn anhand objektiver Umstände nachgewiesen wird, dass der Steuerpflichtige selbst einen Steuerbetrug begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem fremden Steuerbetrug beteiligt war.
Einordnung
Die Entscheidung bestätigt znunächst die deutsche Rechtslage und Praxis, dass gemäß § 14c UStG eine Steuer entsteht, wenn eine Leistung nicht erbracht, ggf. sogar erfunden, aber in einer Rechnung ausgewiesen worden ist, und dass diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Diese Konsequenzen sind der wesentliche Antrieb für Steuerpflichtige, auf die richtige Ausstellung von Rechnungen und die Kontrolle von Eingangsrechnungen zu achten.
Darüber hinaus wirft die Entscheidung ein Schlaglicht auf den 2020 eingeführten § 25f UStG, der das Finanzamt dazu verpflichtet, den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn bestimmte Verstöße gegen das Umsatzsteuerrecht begangen worden sind, unter anderem wenn Rechnungen über erfundene Leistungen ausgestellt worden sind und dies dem Empfänger bekannt war oder sein musste, aber dem Wortlaut nach auch bei verspäteter Rechnungsstellung, wenn dies dem Empfänger bekannt war oder sein musste. Die Verhältnismäßigkeit und die Ausgestaltung der Rechtsfolgen der Norm sind umstritten bzw. ungeklärt. Ob der EuGH eine so weitgehende Konsequenz auch bei anderen Verfehlungen als "Steuerbetrug" im Sinne einer Steuerhinterziehung bestätigen wird, ist fraglich.
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