Keine Berichtigung ohne Ursprungsrechnung

Der BFH hat mit Urteil vom 30. Mai 2025 (V B 61/23) entschieden, dass die Berichtigung eines Dokuments, das dem nach der Rechtslage im Jahr 1999 für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Schriftformerfordernis nicht entsprach, nicht zu einer Rechnungsberichtigung, sondern zu einer erstmaligen Rechnungserteilung führt.

Für die Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2019 (V R 14/18) auf das Vorliegen einer Ursprungsrechnung abgestellt, an der es im Streitfall fehlt. Insofern führte die Berichtigung eines Dokuments, das dem Schriftformerfordernis nicht entsprach, nicht zu einer Rechnungsberichtigung oder Ergänzung der Rechnung, sondern zu einer erstmaligen Rechnungserteilung. Daher verneinte der Senat den Vorsteuerabzug für das Streitjahr, da die als „EDI-Rechnungen“ bezeichneten Dokumente der Klägerin an ihre Lieferanten als Nichtrechnungen nicht berichtigungsfähig waren.

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