Kennziffer 500

Seit 2017 besteht die Möglichkeit, die Finanzverwaltung über weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu informieren. Ab dem Besteuerungszeitraum 2026 wird die pauschale Kennziffer 23 nun durch die differenzierte Kennziffer 500 ersetzt.

Zeile 55 beinhaltet nun kein Freitextfeld mehr, sondern die ergänzenden Angaben müssen einer von vier Kategorien zugeordnet werden.

  1. Kategorie 1 umfasst noch nicht geklärte Sachverhalte, zum Beispiel eine noch unklare Bemessungsgrundlage.
  2. Von Kategorie 2 werden abweichende Rechtsauffassungen erfasst, was bspw. die Abgrenzung zwischen einheitlicher oder eigenständiger Leistung betreffen kann.
  3. Im Rahmen von Kategorie 3 wird ein Antrag auf personelle Prüfung gestellt, was u.a. bei einem hohen Vorsteuerüberhang sinnvoll sein kann.
  4. Liegen mehrere Gründe vor, ist Kategorie 4 einschlägig. Hier ist eine detaillierte Erläuterung in einer gesonderten Anlage „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ beizufügen.

Einordnung

Zu beachten ist, dass die Kennziffer 500 weder vorschnell noch übereifrig verwendet werden sollte, um unnötige Rückfragen, Verzögerungen im Veranlagungsprozess und steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden. Bei einem Vorsteuerüberhang empfiehlt sich die Eintragung, um direkt eine personelle Prüfung anzustoßen. 

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