Neue Mehrwertsteuer-Leitlinien

Die bei der Europäischen Kommission eingerichtete MwSt.-Expertengruppe (VAT Expert Group - VEG) hat am 15. Juli 2025 vier neue Leitlinien veröffentlicht. Leitlinien der Expertengruppe sind rechtlich nicht bindend und müssen demnach nicht zwingend befolgt werden - weder von Steuerpflichtigen noch von der Finanzverwaltung. Sie stellen aber unionsweite Empfehlungen von Fachexperten dar, die auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung beeinflussen können.

Einzweckgutscheine

Bei der Übertragung von Gutscheinkarten für elektronische Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen richtet sich der Ort der Leistung nach Art. 58 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Demnach ist maßgeblich, wo der Empfänger ansässig ist. Dies gilt nach Art. 44 MwStSystRL auch bei der Übertragung von Einzweckgutscheinen zwischen Steuerpflichtigen.

Es wird anerkannt, dass es Fälle geben kann, wie bspw. bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken oder Warenlieferungen ohne Beförderung, in denen der Ort der zugrunde liegenden Leistung nicht vom Status des Empfängers abhängt. In solchen Fällen soll sich der Ort der Gutscheinübertragung am Ort der zugrunde liegenden Leistung an den Endverbraucher orientieren. Empfohlen wird dabei vom Ausschuss aber immer eine Einzelfallprüfung.

Veranstaltungen: Präsenz oder online?

Können Teilnehmer bei einer Veranstaltung zwischen einer persönlichen und einer virtuellen Teilnahme wählen und ist dem Veranstalter zum Zeitpunkt der Rechnungstellung nicht bekannt, wofür sich der Teilnehmer entscheidet, so ist von einer persönlichen Teilnahme auszugehen. Nur wenn feststeht, dass die Teilnahme virtuell erfolgt, gilt der virtuelle Ort (Art. 44 MwStSystRL bzw. 54/58 MwStSystRL).

Der Verkauf von Skins

Die Übertragung von Skins gilt als elektronisch erbrachte Dienstleistung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. a der MwSt-Durchführungsverordnung. Begründet wird dies damit, dass es sich bei Skins um digitalisierte Produkte handelt und sie nicht in der Liste des Art. 7 Abs. 3 der MwSt-Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Eine Prüfung des Grades menschlicher Beteiligung ist nicht erforderlich.

E-Rechnungspflicht bis 2030

Vor dem 30. Juni 2030 können Mitgliedstaaten nur Steuerpflichtige zur E-Rechnung verpflichten, die im jeweiligen Land ansässig sind oder eine feste Niederlassung haben. Eine Registrierung in dem betreffenden Mitgliedstaat ist hingegen nicht ausreichend, um einen Steuerpflichtigen zur E-Rechnung zu verpflichten.

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