Neuer § 21b UStG
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Mit diesem Gesetz wird u.a. der neue § 21b UStG eingeführt, der Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Art. 179 des Zollkodex der Union (UZK) enthält. Aufgrund von Art. 179 Abs. 2 UZK findet § 21b UStG jedoch ausschließlich auf Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) Anwendung.
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Ziel der Einführung
Der neue § 21b UStG setzt die im UZK vorgesehene Möglichkeit um, Gestellung der Ware und Abgabe der Zollanmeldung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten vorzunehmen. Damit wird die zentrale Zollabwicklung auch im Umsatzsteuerrecht systematisch abgebildet und rechtssicher ausgestaltet.
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Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
Erfolgt die Zollanmeldung im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei einer Zollbehörde innerhalb der EU, während sich die Ware physisch in Deutschland befindet, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer im Inland. Damit ist der maßgebliche Anknüpfungspunkt der Ort der Gestellung der Ware in Deutschland.
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Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung
Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist durch das zuständige Hauptzollamt in Deutschland vorgesehen. Damit wird klargestellt, dass trotz ausländischer Zollanmeldung die steuerliche Abwicklung national erfolgt.
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Zollanmeldung als Grundlage der Steuererklärung
Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat abgegebene Zollanmeldung gilt als Steuererklärung für die inländische Einfuhrumsatzsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Zollanmeldung wurde der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst,
- Sie enthält alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben und
- dem Zollanmelder oder seinem Vertreter oder, soweit zulässig, einem Dritten wurde entsprechend Art. 109 Abs. 2 des UZK für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein Zahlungsaufschub entsprechend Art. 110 lit. b oder lit. c des UZK bewilligt und die dafür erforderlichen Daten sind jeweils in der Zollanmeldung angegeben.

