Platzierungsabhängige Zahlungen
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird mit Schreiben vom 3. November 2025 geändert.
Der BFH entschied mit Urteil vom 10. Juni 2020 (XI R 25/18), dass Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier durch einen Dritten erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung sind.
Das Preisgeld wird für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses und nicht für die Überlassung des Pferdes an den Rennveranstalter gezahlt. Der Erhalt hängt somit von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliegt gewissen Unwägbarkeiten, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgeldes ausschließt. Dies trifft dem BFH zufolge auch auf die Anteile an Preisgeldern zu, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit dessen Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt.
Im Einzelfall kann eine Preisgeldzahlung auch Entgeld für eine bestimmte Leistung des Zahlungsempfängers sein, wenn sie nach den Gesamtumständen einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Empfänger der Preisgeldzahlung die Erbringung seiner Leistung abhängig macht, die nicht nur in der bloßen Turnierteilnahme besteht.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird dahingehend geändert, dass nach Abschnitt 1.1 Abs. 24 S. 3 zwei Sätze angefügt werden. Diese können Sie unter Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter bei der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch einen Dritten einsehen.
Diese Ausführungen sind nicht nur auf Reiter, sondern generell auf Wettbewerbe (wie bspw. Pokerturniere, Schönheitskonkurrenzen und sportliche Wettbewerbe) anzuwenden.

