Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum vorläufigen Konzeptpapier zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 23. Februar 2026 ihre Stellungnahme zu dem von Bund und Ländern entwickelten vorläufigen Konzeptpapier zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.
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Aktuelle Rechtslage:
Die umsatzsteuerliche Organschaft entsteht automatisch, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Auf den Willen der Beteiligten kommt es folglich nicht an.
Im Rahmen einer Organschaft ist lediglich der Organträger Steuerschuldner. Er gibt die Steuererklärung ab, in der alle Umsätze des Organkreises zusammengefasst werden. Leistungen innerhalb des Organkreises sind nicht steuerbar.
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Problematik:
Die BStBK kritisiert vor allem, dass Unternehmen oft nicht merken, dass eine Organschaft vorliegt, was weitreichende Folgen hat. Es besteht das ständige Risiko, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass eine Organschaft besteht, von der die Beteiligten keine Kenntnis hatten oder dass eine von den Beteiligten angenommene Organschaft in Zweifel gezogen wird. Dies kann zu Steuernachzahlungen, Zinsen sowie erheblichem Verwaltungsaufwand führen.
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Reform-Entwurf:
Nach der unionsrechtlichen Regelung können auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein. Dies ist nach der deutschen Regelung nicht der Fall, was jedoch nun geändert werden soll.
Darüber hinaus ist ein Erklärungsverfahren vorgesehen, das verhindern soll, dass unbeabsichtigte Organschaften entstehen. Der Organträger würde dabei die Organschaft erklären und ihren Organkreis sowie den Beginnzeitpunkt festlegen, wodurch ihm ein Wahlrecht eingeräumt wird.
Außerdem soll eine Haftungsnorm für die Fälle der Rückabwicklung fehlerhaft angenommener Organschaften geschaffen werden.
Zudem sollen Änderungen der Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf die Verjährung möglich sein.
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Kritik am Reform-Entwurf:
Das Erklärungsverfahren bietet dem Anwender keine Rechtssicherheit dahingehend, dass er auf den Fortbestand der Organschaft vertrauen kann, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben sind oder – möglicherweise unbemerkt – wegfallen. Das Risiko, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft erfüllt sind, trägt daher ausschließlich der erklärende Unternehmer. Aus diesem Grund schlägt die BStBK ein Antragsverfahren vor, welches durch die behördliche Bestätigung die notwendige Rechtssicherheit gewährleisten würde.
Auch die im Reform-Entwurf vorgesehene Haftung wird kritisch gesehen. Die Implementierung einer gesamtschuldnerischen Haftung darf nicht zu einer Übersicherung führen. Sie muss daher durch eine gesetzliche Regelung für jede Gesellschaft auf die Steuer begrenzt sein, die sie selbst verursacht hätte.
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Ergänzungsvorschläge der BStBK:
Die Frage, ob eine Organschaft vorliegt, sollte im Rahmen eines verfahrensrechtlich gesonderten Feststellungsverfahrens überprüft werden. Um den Mehraufwand möglichst gering zu halten, sollte dieses mit dem Veranlagungsverfahren verbunden sein. Der entsprechende Teil der Umsatzsteuererklärung müsste demnach konkrete Angaben zum Bestehen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung umfassen. Allerdings nur in dem Umfang, der für eine solche Prüfung auch erforderlich ist. Aufgrund der Rechtssicherheit sollte das Erklärungsformular hinsichtlich der Feststellung der Organschaft zudem von den betroffenen Organgesellschaften mitunterzeichnet werden. Darüber hinaus hält die BStBK im Rahmen der vereinfachten Feststellung des Bestehens einer Organschaft eine Verkürzung der Festsetzungsverjährung auf ein Jahr für sachgerecht, da dies zu mehr Rechtssicherheit beitragen würde.
Außerdem sollte nach Ansicht der BStBK das Merkmal der organisatorischen Eingliederung vereinfacht werden. Mit der Einführung eines Erklärungsverfahrens ginge zwangsläufig eine weniger restriktive Auslegung dieses Merkmals einher, da der Organträger durch seine Erklärung der Organschaft eigenständig entscheiden könnte, deren Wirkungen eintreten zu lassen.
Aufgrund der derzeit geltenden langen Verjährungsfristen sind große Risiken für Fiskus und Steuerpflichtige gegeben. Die von der BStBK vorgeschlagenen Ergänzungen (gesondertes Feststellungsverfahren, verkürzte Festsetzungsverjährung und Vereinfachungen bei der organisatorischen Eingliederung) würden die Anzahl der relevanten Fälle deutlich reduzieren und die Korrekturproblematik entschärfen. Für die noch verbleibenden Fälle sollte im Falle der Feststellung des Nichtbestehens der Eingliederungsmerkmale die Organgesellschaft die Organschaft zum nächstmöglichen Veranlagungszeitpunkt verlassen müssen. Der Entfall der Organschaft sollte demnach „ex nunc“ wirken, während ein automatisches Ende lediglich bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eintreten sollte.

