Steuerbarkeit von Leistungen eines Sportvereins

Der BFH hat mit Urteil vom 13. November 2025 (V R 4/23) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins grundsätzlich als Gegenleistung für Leistungen des Vereins an seine Mitglieder anzusehen und damit steuerbar sein können.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein. Zu den Sportarten gehören u.a. Fußball, Turnen und Leichtathletik. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wurde innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und nahm im Streitjahr 2015 Eintrittsgelder für die Heimspiele ein.

In den Jahren 2015 und 2016 errichtete der Kläger einen Kunstrasenplatz. Dafür erhielt er im Streitjahr eine Teilauszahlung auf einen bewilligten Zuschuss. Nach Fertigstellung des Platzes wurde dieser ausschließlich für eigene Zwecke genutzt, unter anderem bei Bedarf auch für Spiele der 1. Herren-Fußballmannschaft.

Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung berechnete der Kläger die Umsatzsteuer auch nach der Höhe seiner Mitgliedsbeiträge. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Betriebsprüferin die Auffassung, dass die Mitgliederbeiträge nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung an und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers nur in geringem Umfang statt, woraufhin er Revision einlegte.

Entscheidung

Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht auf eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen ankommt.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Leistungen einer Vereinigung an ihre Mitglieder nicht steuerbar sind, wenn sie satzungsgemäße Zwecke für alle Mitglieder erfüllt und echte Mitgliedsbeiträge erhebt. Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Unionsrecht, da Art. 2 Abs. 1 lit. a und c MwStSystRL keine Ausnahme vorsieht. Aus dieser Sichtweise folgt, dass auch Tätigkeiten des ideellen Bereichs gemeinnütziger Sportvereine zu steuerbaren Leistungen führen können. Das FG hat die Steuerbarkeit der durch den Kläger erbrachten Leistungen zutreffend bejaht.

Sind die Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern steuerbar, ist zu prüfen, in welchem Umfang diese steuerfrei sind. Dafür ist § 4 Nr. 22 lit. b UStG maßgeblich. Unter einer „sportlichen Veranstaltung“ ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine reine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen und -anlagen ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Sportverein als Veranstalter anzusehen ist oder als Verein an einer sportlichen Veranstaltung, die ein Dritter organisiert hat, teilnimmt.

Das FG hat keine Würdigung dahingehend vorgenommen, ob eine einheitliche Leistung des Klägers an seine Mitglieder vorliegt oder er mehrere eigenständige Leistungen erbracht hat. Aus diesem Grund wird das Urteil des FG aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Würdigung an das FG zurückverwiesen.

Liegt eine einheitliche Leistung vor, hat das FG zu beachten, dass sie hinsichtlich der Mehrwertsteuer derselben Regelung unterliegt. Ergibt sich die einheitliche Leistung aus der Annahme einer Haupt- mit einer Nebenleistung, liegt eine Steuerfreiheit vor, wenn die Hauptleistung steuerfrei ist. Handelt es sich um einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, kommt eine Steuerfreiheit nicht in Betracht, wenn mehrere gleichwertige Leistungsbestandteile vorliegen, die nicht einheitlich die Voraussetzungen für Steuerfreiheit oder einen ermäßigten Steuersatz erfüllen. Für Letzteres spricht, dass die Mitglieder die Leistungen des Klägers als Gesamtpaket erhalten haben und die Angebote, die sie nutzen wollten, frei auswählen konnten. Die Interessen der Mitglieder waren demnach verschieden, weshalb die Leistungen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gleichwertig sind. Liegt eine solche einheitliche, aus mehreren gleichwertigen Elementen bestehende Leistung vor, hat das FG zu entscheiden, ob sie auch Teile umfasst, die nicht unter einen Befreiungstatbestand fallen, sodass die einheitliche Leistung insgesamt steuerpflichtig ist.

Insofern eine steuerpflichtige einheitliche Leistung vorliegt, hat das FG zu prüfen, ob diese Leistung, für die die Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung gezahlt werden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG ermäßigt besteuert werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs weit auszulegen ist und jegliche unternehmerische Tätigkeit umfasst. Gegen Mitgliederbeiträge erbrachte Leistungen eines Sportvereins unterliegen auch dann, wenn es sich um Leistungen im ideellen Bereich handelt, nur unter der Annahme eines Zweckbetriebs der Steuersatzermäßigung.

Diese Auslegung ist auch unionsrechtlich im Hinblick auf Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anh. III Nr. 15 MwStSystRL geboten, der von Sportvereinen erbrachte Leistungen insoweit nicht erfasst, als es sich nicht um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt.

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