Steuerbarkeit von Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen

Das EuG hat mit Urteil vom 11. Februar 2026 (T-643/24) entschieden, dass die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke ohne die erforderliche Lizenz eine Dienstleistung gegen Entgelt seitens der Inhaber der Schutzechte darstellt. Die Mehrwertsteuer ist dabei auf die gesamte Vergütung einschließlich eines etwaigen Aufschlags zu entrichten.

Sachverhalt

Die Klägerin, Credidam, nimmt in Rumänien die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten wahr. Zu ihren Tätigkeiten zählt die Erhebung und Verteilung der diesen Rechten entsprechend geschuldeten Vergütungen.

Sie ist der Ansicht, dass Cristian General Serv für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2022 Mehrwertsteuer schuldet, da sie in der von ihr betriebenen Urlaubspension Tonträger oder deren Vervielfältigungen und künstlerische Leistungen im audiovisuellen Bereich öffentlich wiedergegeben hat, ohne dass ihr die dafür erforderliche Lizenz erteilt wurde.

Nach den einschlägigen nationalen Regelungen wurde die reguläre Lizenzvergütung wegen der unlizenzierten Nutzung verdreifacht.

Am 25. November 2022 erhob Credidam beim Regionalgericht Bukarest Klage, welche mit Urteil vom 19. April 2023 abgewiesen wurde. Dagegen legte Credidam beim Berufungsgericht Bukarest Berufung ein.

Entscheidung

Dienstleistung gegen Entgelt

Eine Dienstleistung wird nur dann gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei dieses Erfordernis weit auszulegen ist. Entscheidend ist, dass die empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte Leistung darstellt und zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Dass das Entgelt von einer Verwertungsgesellschaft eingezogen wird, steht dem Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs nicht entgegen, da sie im Namen der Rechteinhaber handelt. Ebenso wenig schadet es, dass die kollektive Wahrnehmung gesetzlich ausgestaltet ist.

Zudem verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist daher nicht maßgeblich, ob die Nutzung rechtmäßig erfolgt ist. Entscheidend ist allein, dass eine tatsächliche Nutzung stattgefunden hat und das nationale Recht dafür einen Vergütungsanspruch vorsieht.

Die Wiedergabe der geschützten Werke berechtigt die Künstler und Tonträgerhersteller zu einer einmaligen angemessenen Vergütung, ohne dass sie sich der Nutzung widersetzen können.

Mehrwertsteuer

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Gegenleistung, die der Steuerpflichtige für seine Dienstleistung tatsächlich erhält. Von Rechts wegen ist die Mehrwertsteuer immer im vereinbarten Preis enthalten. Der Begriff des „vereinbarten Preises“ ist dahin auszulegen, dass er auch Aufschläge oder zusätzliche Gebühren umfasst, sofern diese sich aus dem rechtlichen Rahmen der Beziehung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergeben und den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung widerspiegeln.

Der im Streitfall vorgesehene Aufschlag ist unmittelbare Folge der Wiedergabe dieser Werke ohne Lizenz. Die Mehrwertsteuer ist folglich auf den gesamten geschuldeten Betrag zu erheben, also auf das Dreifache der regulären Lizenzgebühr.

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