Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

Mit Schreiben vom 31. März 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Bei der Änderung ging es darum, ob eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen steuerfrei ist.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt. Die Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung ändert nichts daran, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb nur vorliegt, wenn eine Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Aus diesem Grund kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.

 

Abschnitt 3.2 Abs. 2 S. 1 UStAE wird dahingehend geändert, dass für unentgeltliche Wertabgaben neben dem Ausschluss der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen auch die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen ist.

Außerdem erhält Abschnitt 6a.1 Abs. 16 einen Satz 3. Dieser stellt klar, dass bei unentgeltlichen Lieferungen mangels Entgeltlichkeit keine Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat erfolgt und somit auch die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Grunde nach ausgeschlossen ist.

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