Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

Mit Schreiben vom 31. März 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Bei der Änderung geht es darum, ob eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen steuerfrei ist.

Das ist nach Auffassung des BMF nicht der Fall. In Abschnitt 6a.1 Abs. 16 wird ein Satz 3 ergänzt. Dieser stellt klar, dass die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Grunde nach ausgeschlossen ist, Der Grund hierfür ist, dass bei unentgeltlichen Lieferungen kein Entgelt vorliegt und somit kein innergemeinschaftlicher Erwerb im anderen Mitgliedstaat erfolgt. Die Voraussetzungen der innergemeinschaftliche Lieferung sind daher nicht erfüllt:

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt. Auch die  unentgeltliche Wertabgabe - die im Falle einer unentgetlichen Lieferung vorliegen kann und mit einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt wird - ändert nichts daran, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb nur dann vorliegt, wenn eine Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Aus diesem Grund kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Abschnitt 3.2 Abs. 2 S. 1 UStAE stellt in diesem Zuge klar, dass eine unentgeltliche Wertabgabe nicht steuerfrei sein kann als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung.

 

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