Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse trotz allgemeiner Nutzung

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 (C-379/24, C-380/24) entschieden, dass Leistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen auch dann nach Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL steuerfrei sein können, wenn sie allgemeinen Charakter haben und nicht ausschließlich der steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder dienen.

Sachverhalt

Bei den beiden Klägerinnen ANS und Educat handelt es sich um eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft und eine Katalanische Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Beide verfolgen das Ziel, eine gemeinsame Infrastruktur für die Leistung umfassender Reinigungsdienste in den Gebäuden zu schaffen, in denen die Gesellschafter ihre Tätigkeiten ausüben.

Sie schlossen Verträge mit Dritten über die Verwaltung des eigenen Personals. Diese wählten das Personal aus, wiesen ihm die Räumlichkeiten und Aufgaben zu, erstellten die Gehaltsabrechnungen, kümmerten sich um Zwischenfälle (wie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen), sorgten für eine angemessene Ausbildung und lieferten das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Material. Grund für die Vergabe der Aufgaben war die Erfahrung, das Wissen und die Ressourcen der Dritten, die erforderlich sind, um die Reinigungsdienstleistungen zu organisieren.

Die Steuerverwaltungsbehörde Spaniens unterwarf die von ANS und Educat im Rahmen der Erbringung von Reinigungsleistungen an ihre jeweiligen Gesellschafter getätigten Umsätze der Mehrwertsteuer. Die unabhängige regionale Einspruchsstelle der Finanzverwaltung von Katalonien bestätigte die Entscheidungen. Daraufhin erhoben ANS und Educat Klage beim Obergericht Kataloniens Klage.

Entscheidung

Art. 132 MwStSystRL stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz dar, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Auslegung der in Art. 132 MwStSystRL genannten Begriffe hat daher so zu erfolgen, dass sie mit den Zielen der Befreiung in Einklang steht und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entspricht.

Für Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL genügt es, wenn die Dienstleistung, die von einem selbständigen Zusammenschluss erbracht wird, unmittelbaren Zwecken der Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder dient. Auch zählen die in Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL genannten Dienstleistungen nicht zu denen, die in Art. 134 lit. a MwStSystRL aufgezählt sind. Folglich müssen die Dienstleistungen für die steuerbefreiten Umsätze nicht unerlässlich sein.

Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL ist mithin dahin auszulegen, dass Leistungen eines selbständigen Zusammenschlusses von Personen auch dann „unmittelbaren Zwecken“ dienen können, wenn sie zwar für eine steuerbefreite Tätigkeit erforderlich sind, jedoch nicht ausschließlich auf diese Tätigkeit beschränkt sind.

Nach den nationalen Bestimmungen des Verfahrens hängt die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL von dem Erfordernis ab, dass die Dienstleistungen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke dieser Tätigkeit verwendet werden und für deren Ausübung erforderlich sind. Folglich steht diese Regelung der MwStSystRL entgegen. Die spanische Regierung macht jedoch geltend, dass die nationale Regelung mit dem Ausschließlichkeitserfordernis zulässig sei, weil sie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung diene, wie es Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL verlange.

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen festzulegen. Jedoch können sich diese Voraussetzungen nicht auf die Bestimmung des Inhalts der von der MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen beziehen. Dies ist jedoch die Wirkung der in Rede stehenden nationalen Regelung, mit der der nationale Gesetzgeber alle von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen erbrachten Dienstleistungen von der Steuerbefreiung ausschließen will, die nicht ausschließlich für die von den Mitgliedern ausgeübte steuerbefreite Tätigkeit verwendet werden können.

Ziel der in Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiung ist es, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung höherer Kosten zu erleichtern. Einem selbständigen Zusammenschluss von Personen die Steuerbefreiung nur deshalb zu versagen, weil die Dienstleistung allgemeinen Charakter hat, hätte zur Folge, dass der Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL eingeschränkt werden würde, was mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist.

Demnach ist Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL dahin auszulegen, dass er einer Auslegung einer nationalen Regelung widerspricht, nach der stets von einer bestehenden oder drohenden Wettbewerbsverzerrung auszugehen ist, wenn die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen für seine Mitglieder erbrachten Dienstleistungen wegen ihres allgemeinen Charakters auch für steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt werden können und nicht ausschließlich der von den Mitgliedern ausgeübten steuerbefreiten Tätigkeit dienen.

Einordnung

Diese Entscheidung ist im Rahmen der Anwendung von § 4 Nr. 29 UStG zu berücksichtigen. Der deutsche Wortlaut grenzt die Reichweite ebenfalls mit dem Merkmal der Wettbewerbsverzerrung ein. Betroffene Unternehmen sollten ihre Praxis und Gestaltungsoptionen bzw- -bedarf prüfen. 

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