Steuerbefreiung für Rentenfonds

EuGH-Urteil

In seinem Urteil vom 5. September 2024 (C-639/22) bespricht der EuGH die Steuerbefreiung von niederländischen Rentenfonds. Dabei stellt er zwei verschiedene Grundsätze auf, wann die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g Mehrwertsteuersystemrichtlinie einschlägig ist.

Sachverhalt

Das Ersuchen ergeht in sechs verschiedenen Rechtsstreitigkeiten, welche allesamt Pensions- und Rentenfonds aus den Niederlanden betreffen. All diese Rechtsstreitigkeiten sind darauf aus, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Die Fonds unterscheiden sich zwar in ihrem Aufbau, bspw. wie die Rentenanwartschaften genau berechnet werden, bilden jedoch im Kern dasselbe ab.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. g Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreit die Verwaltung von Sondervermögen von der Steuer. Sondervermögen besteht insbesondere aus solchen Fonds, die unter die OGAW-Richtlinie fallen. Dabei wird darauf abgestellt, ob die Anleger Gewinne einfahren können und das Risiko für Verluste tragen.

Das vorlegende Gericht stellt zwei Vorlagefragen an den EuGH, die sich auf alle Rechtsstreitigkeiten anwenden lassen:

  1. Tragen die Mitglieder eines Rentenfonds das Anlagerisiko und gelten diese dementsprechend als Sondervermögen nach der OGAW-Richtlinie?
     
  2. Falls ein Fond nicht unter die OGAW-Richtlinie fällt, kann er dann im Lichte der Steuerneutralität als Sondervermögen eingeordnet werden, wenn der Mitgliedsstaat weitere ähnliche, nicht OGAW-Fonds als Sondervermögen anerkannt hat?

Entscheidung und Gründe

Zu der ersten Frage äußerte sich der EuGH wie folgt:

Ein erforderliches Merkmal für Einordnung als OGAW-Fond und demnach als steuerbefreites Sondervermögen liegt darin, dass die Anleger Anrecht auf Gewinne haben oder das Risiko ihrer Anlage tragen. Bei den Rentenfonds des Ausgangsfalls heißt das, dass sich die Ergebnisse der Fondanlagen signifikant auf die Höhe der Rentenleistungen auswirken müssen. Es darf also kein von vornherein garantierter Betrag sein.

Zu der zweiten Frage äußerte sich der EuGH wie folgt:

Falls ein Fond nicht unter die OGAW-Richtlinie fällt, ist er auch mit anderen Fonds zu vergleichen, die ebenfalls kein OGAW sind, aber von dem Mitgliedsstaat als Sondervermögen behandelt werden. Dies geschieht aufgrund des Grundsatzes der Steuerneutralität.

Einordnung

Dieses Urteil des EuGH mit den daraus resultierenden Grundsätzen ist auch für Deutschland relevant. Das deutsche Umsatzsteuerrecht hat den Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG umgesetzt, sodass die hier aufgestellten Kriterien für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Rentenfonds auch für deutsche Fonds anwendbar sind.

Hinweis: Das Urteil betrifft die Rechtlage in Deutschland vor Änderung des § 4 Nr. 8 h UStG durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354).

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