Steuerbefreiung für Vertretungen im ärztlichen Notdienst
Der BFH hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 (XI R 24/23) über Vertretungsleistungen im ärztlichen Notfalldienst sowie über die Entnahme von Blutproben durch einen Arzt entschieden. Streitthema war hier, ob diese Leistungen als steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln sind.
Sachverhalt
Der Kläger war ein selbstständiger Arzt in der Allgemeinmedizin. Er vertrat andere Ärzte im notfallärztlichen „Sitz- und Fahrdienst“ und übernahm alle zusammenhängenden Pflichten sowie die Verantwortung über die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes. Die Heilbehandlungsleistungen im Rahmen des Vertretungsdienstes rechnete er entweder per Privatliquidation oder über die zuständige kassenärztliche Vereinigung ab, mit der er zuvor eine Vereinbarung geschlossen hatte.
Weiterhin zählten Blutentnahmen für die Polizeibehörde zu seinen Tätigkeiten. Hier ging es speziell um die Beweiserhebung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich geführten Verfahren. Für die Polizei fertigte er anschließend einen ausführlichen ärztlichen Bericht an.
Der Kläger unterwarf sämtliche Leistungen nicht der Umsatzsteuer und stützte sich hierbei auf § 4 Nr. 14 lit. a UStG, wonach Heilbehandlungsleistungen steuerbefreit sind. Das Finanzamt jedoch behandelte die von den Ärzten gezahlten Vertretungsentgelte sowie die Blutentnahmen als steuerpflichtig. Die im Rahmen der Vertretung durchgeführten Heilbehandlungsleistungen, welche über die kassenärztliche Vereinigung oder per Privatliquidation abgerechnet wurden, waren hingegen korrekt als steuerfrei behandelt worden.
Das FG Münster wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Revision einlegte. Mit dieser rügte er die Verletzung materiellen Rechts allein hinsichtlich der Beurteilung der Vertretung für Notfalldienste. Hinsichtlich der Blutentnahmen wies er auf die Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung hin.
Entscheidung
Der BFH sieht die Revision als begründet an.
Zu der Vertretung des ärztlichen Notfalldienstes:
- Dienen Leistungen einem therapeutischen Zweck, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn sie umsatzsteuerrechtlich nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an.
- Die streitgegenständliche sonstige Leistung, die der Kläger erbracht hat, beschränkt sich nicht auf die Freistellung der zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte, sondern umfasst zugleich die Durchführung eines solchen Dienstes in einem bestimmten Gebiet in einem festgelegten Zeitraum.
- Der den ärztlichen Notfalldienst leistende Arzt schuldet seine Anwesenheit und ständige Einsatzbereitschaft; er schafft nicht nur die Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sondern führt sie selbst aus. Die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 lit. a UStG steht demnach mit den Zielen im Einklang, die mit dieser Befreiung verfolgt werden
-> Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notdienste durch einen Arzt als Heilbehandlung ist nach § 4 Nr. 14 lit. a UStG umsatzsteuerfrei
Zu der Entnahme von Blutproben:
- Die Umsätze des Klägers aus Blutentnahmen für die Polizeibehörde sind steuerbar und steuerpflichtig, da diese Leistungen ihrem Hauptzweck nach nicht therapeutischen Zwecken dienten, sondern der Beweiserhebung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich geführten Verfahren.
- In den Streitjahren 2014, 2015 und 2016 gilt indes die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG a.F.