Strengere Vorgaben für den Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen

Mit dem BMF-Schreiben vom 29. April 2026 wurden die Vorgaben für den Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen verschärft. Darin wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen geregelt, die von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen innerhalb von Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine erbracht werden.

Bisher geltende Regelung

Die Übertragung und Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen sind selbst nicht umsatzsteuerbar, sondern erst die Einlösung unterliegt der Umsatzsteuer.

In Vertriebsketten sieht die Finanzverwaltung regelmäßig bei Mittelpersonen eine steuerbare Vermittlungsleistung.

Fehlen Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Vermittlungsleistung, ergibt sich diese aus der Differenz zwischen Ausgabepreis des Gutscheins und Einkaufspreis des ausgebenden Unternehmens.

Erweiterung dieser Regelung

Auch wenn die Mittelperson im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, kann die Bemessungsgrundlage nach der Differenz zwischen Ausgabepreis und Einkaufspreis berechnet werden.

Sind mehrere Mittelpersonen in eine Vertriebskette eingebunden, kann die Bemessungsgrundlage sogar am Gutscheinwert anstatt an der eigenen Handelsspanne bestimmt werden. Dies gilt, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und der Endverkaufspreis unbekannt ist.

Einordnung

Diese Regelung kann zu einer höheren Steuerbelastung führen als die tatsächliche Marge. Aus diesem Grund sollten bestehende Vertriebs- und Vergütungsmodelle geprüft werden.

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