Umsatzsteuer und Transfergesellschaften
Der BFH hat mit Urteil vom 20. November 2025 (V R 10/23) entschieden, dass vom Arbeitgeber finanzierte Aufstockungsbeträge als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Trägers gelten.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren 2014 bis 2016 als zugelassener Träger mehrere betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten für Unternehmen, bei denen Personalabbaumaßnahmen erfolgten. Dabei fungierte sie als Transfergesellschaft und übernahm die betroffenen Arbeitnehmer in ein befristetes Transferarbeitsverhältnis.
Die Unternehmen boten ihren Arbeitnehmern per Vertrag den Wechsel in die Transfergesellschaft an. Dort erhielten die Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld zuzüglich eines monatlichen Aufstockungsbetrags auf insgesamt 80 % ihres früheren Nettoentgelts. Die Finanzierung dieser Aufstockungsbeträge übernahmen die Unternehmen über einen Treuhänder. Dieser wiederum stellte die erforderlichen Beträge der Transfergesellschaft zur Verfügung, die letztlich die Aufstockungsbeträge an die Arbeitnehmer auszahlte.
Die Klägerin stellte den Unternehmen Rechnungen, in denen sie Verwaltungs- und Qualifizierungskosten mit Umsatzsteuer auswies. Hingegen wurde auf die Aufstockungsbeträge keine Umsatzsteuer erhoben.
Das Finanzamt sah die Aufstockungsbeträge als Entgelt für eine einheitliche Leistung der Klägerin an und setzte Umsatzsteuer fest. Die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide blieben erfolglos. Das FG stellte fest, dass die als Aufstockungsbeträge gezahlten Beträge steuerbar und steuerpflichtig seien. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
Entscheidung
Sonstige Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und dieser sich aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.
Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin als Transfergesellschaft für die Unternehmen eine entgeltliche Leistung erbringt. Der zwischen der Klägerin und den Unternehmen geschlossene Vertrag bildet das umsatzsteuerrechtlich maßgebende Rechtsverhältnis. Die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse durch die Klägerin stellt dabei die Leistung an die Unternehmen dar, die durch die Aufstockungsbeträge vergütet wird.
Die Durchführung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit durch die Klägerin lag im Interesse des jeweiligen Unternehmens. Indem es die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem zugelassenen Träger durchführen ließ, wurde es von seinen Pflichten als Arbeitgeber befreit.
Unerheblich ist auch, dass die Klägerin wegen der Zwischenschaltung eines Treuhänders nicht frei über die Aufstockungsbeträge verfügen konnte und deshalb insoweit nicht bereichert wurde.
Letztlich gehören die von den Unternehmen an die Klägerin gezahlten Aufstockungsbeträge zur Bemessungsgrundlage iSd § 10 UStG. Sie stellen keine durchlaufenden Posten dar, da sie Entgelt für die Leistung der Klägerin sind.
Eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit scheidet ebenfalls aus. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL werden eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuer befreit. Die bloße Übernahme von Beschäftigungsverhältnissen durch eine Transfergesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie keine dem Gemeinwohl dienende soziale Leistung darstellt.
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