Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen
Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Bei der Änderung geht es um die Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen (sog. Schönheitsoperationen) und ästhetische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG.
Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie zur Behandlung oder Heilung einer Person dienen, bei der aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
Besteht keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung, ist das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen. Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben zur tatsächlichen Grundlage der fachlichen Beurteilung, Methode der Tatsachenerhebung, Diagnose, Schweregrad der Erkrankung und ihren Folgen enthalten soll. Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei durch einen zuständigen Facharzt zu erfolgen.
Eingriffe ästhetischer Natur sind umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme zur Beseitigung negativer Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung dient.
Entsprechend kommt es zu Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in den Abschnitten 4.14.1 und 4.14.6.

