Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
Lange wurde das BMF-Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen zur Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erwartet. Am 17. Oktober 2025 wurde es schließlich veröffentlicht, jedoch noch am gleichen Tag zurückgezogen.
Am 24. Oktober 2025 wurde schließlich das neue Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht. Es fasst die Änderungen und Klarstellungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nr. 21 UStG zusammen. Dieser wird durch die Änderungen unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 lit. i, j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen.
- Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen die Leistungen, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (z.B. Unterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung).
- Leistungen, die nur der bloßen Freizeitgestaltung dienen, sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht erfasst (z.B. animierte Tanzabende).
- Lieferungen von Lehr-, Lern- und Verbrauchsmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Sie sind nur insoweit steuerfrei, als es sich um einen eng verbundenen Umsatz oder um Nebenleistungen handelt. Eine Nebenleistung liegt in diesen Fällen vor, wenn das den Lehrgangsteilnehmern überlassene Lehr-, Lern- und Verbrauchsmaterial inhaltlich den Unterricht ergänzt und zum Einsatz im Unterricht bestimmt ist.
- Unterbringung und Verpflegung von Schülern dienen dem Schul- und Bildungszweck im Regelfall nicht unmittelbar. Sie sind aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei.
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Träger von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen benötigen, sofern sie keine Ersatzschule betreiben, Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Aus dieser muss sich ergeben, dass der Unternehmer mit der bescheinigten Leistung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.
- Kein Privatlehrer nach § 4 Nr. 21 S. 1 lit. c UStG ist ein Unternehmer, der als selbständiger Lehrer Bildungsleistungen im Rahmen von Verträgen mit Bildungseinrichtungen an diese Einrichtungen erbringt, weil nicht er, sondern die Bildungseinrichtung, an der er Unterricht erteilt, die Unterrichtsleistung an die Teilnehmer erbringt. Unterrichtsleistungen eines solchen selbständigen Lehrers sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 S. 1 lit. b UStG steuerfrei.
Das Schreiben beantwortet wichtige Fragen, lässt jedoch gleichzeitig einige offen. Wenn Sie oder Ihre Mandanten in diesem Bereich tätig sind, müssen Sie sich mit diesem Schreiben beschäftigen. Das BMF-Schreiben finden Sie unter Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen.

