Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
BFH-Entscheidung
Mit Urteil vom 6. Februar 2025 (V R 24/23) hat der BFH über die Umsatzsteuerbarkeit der Schutzmaskenpauschale entschieden.
Sachverhalt
Gemäß § 2 Abs. 1 SchutzmV hatten anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV vom 15. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 (Ausgabezeitraum Phase 1) Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 SchutzmV wurde dieser Anspruch durch die Abgabe von Schutzmasken durch Apotheken im Rahmen der Verfügbarkeit erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV erhielt die Apotheke für die Abgabe eine Pauschale aus der LiquiditätsÂreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken. Die Pauschale wurde gemäß § 7 Abs. 1 SchutzmV durch den Deutschen Apothekerverband e.V. durch Bescheid für jede Apotheke festgesetzt und ausgeÂzahlt.
Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit der sog. Schutzmaskenpauschale aus § 5 Abs. 1 SchutzmV. Der Kläger betrieb eine Apotheke und gab Schutzmasken an anspruchsberechtigte Personen aus. Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes e.V. erließ bezugnehmend auf die SchutzmV einen Auszahlungsbescheid.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die gezahlte Pauschale ein nichtsteuerbarer echter Zuschuss ist. Ein Leistungsaustausch sei zu verneinen, denn nach der SchutzmV sei die Zahlung in der Phase 1 auch dann an eine Apotheke zu zahlen gewesen, wenn diese keine Schutzmasken abgegeben hat.
Das FG Niedersachsen bejahte hingegen einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Entscheidung des FG ist als richtig anzusehen, weil der Kläger aufgrund durch die SchutzmV begründeter RechtsÂverhältnisse die Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen liefern sollte und er hierfür die Schutzmaskenpauschale als Entgelt eines Dritten erhielt.
Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 SchutzmV an anspruchsberechtigte Personen führte zu einer Lieferung an diese Personen, die nach § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die Schutzmaskenpauschale als Drittentgelt vergütet wurde.
Die Abgabe der Masken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV stellt umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG dar. Aus den § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SchutzmV ergibt sich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, aus dem sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und einem Gegenwert als Entgelt ergab.
Folglich handelt es sich bei der geleisteten Ausgleichszahlung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG um ein Entgelt, das der Kläger „von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält“ und somit um das Entgelt eines Dritten.
Ein „echter“ Zuschuss ist zu verneinen, da der Erstattungspreis für die Masken nicht ausschließlich aus gesundheitspolitischen Gründen gezahlt wurde. Stattdessen sollte die Schutzmaskenpauschale gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV die schnelle Versorgung von vulnerablen Personen bei Sicherstellung der Bezahlung der Apotheken erreichen und diente somit nicht dem Zweck, den Apotheken selbst einen Zuschuss zu gewähren, um sie finanziell zu unterstützen.