Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 geändert.

Geregelt wird die Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von KWK-Anlagen zur Energieerzeugung. Insbesondere wird geklärt, wie Strom und Wärme aus eigenen Anlagen steuerlich zu behandeln sind und wie die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Abgabe zu ermitteln ist.

Die Regelung gilt somit nicht für den Selbstverbrauch des Stroms bei einer PV-Anlage. Der Selbstverbrauch muss nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG mit dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes bemessen werden (vgl. Abschn. 2.5 Abs. 6 UStAE).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den bundesdurchschnittlichen Arbeitspreis für Wärme und Energie nicht mehr zur Verfügung. Dadurch entfällt die frühere vereinheitlichte Grundlage zur Ermittlung des Marktpreises für Wärme.

Um die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Wärmeabgabe zu erleichtern, wird es nicht beanstandet, wenn diese auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss pauschal mit 3 ct/kWh bewertet wird.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Das Schreiben können Sie unter Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung einsehen.

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