Verordnung (EU) 2026/382
Die am 11. Februar 2026 erlassene Verordnung (EU) 2026/382 gilt ab dem 1. Juli 2026.
Mit Art. 1 wird Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen gestrichen. Dieser beinhaltet die Zollbefreiung von Waren im Wert von bis zu 150 €.
Art. 2 führt für Sendungen, deren Sachwert insgesamt 150 € nicht übersteigt, einen Zollsatz von 3 € pro Ware ein. Diese Regelung gilt, wenn die Einfuhr der Waren nach Art. 143 Abs. 1 lit. ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist oder die Waren in einer Postsendung iSv Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten sind. Die Regelung ist befristet und gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028.
Gemäß Art. 3 bewertet die Kommission bis zum 1. Oktober 2026 und anschließend monatlich, ob es zu einer Umlenkung von Handelsströmen kommt. Zusätzlich prüft sie bis zum 1. Dezember 2027, ob eine zentrale IT-Infrastruktur der Union zur Erhebung von Einfuhrzöllen auf Sendungen von Fernverkäufen realistisch bis zum 1. Juli 2028 betriebsbereit sein wird.

