Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung

BFH-Urteile zum Vertrauensschutz bei igL - speziell für Kfz-Händler

Der BFH hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (V R 3/25) entschieden, dass für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG seit Inkrafttreten des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 keine Gelangensbestätigung erforderlich ist.

Sachverhalt

Der Kläger, der als Steuerberater unternehmerisch tätig ist, bot im Jahr 2018 auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft (G) mit Sitz in Rumänien bekundete sein Interesse am Kauf des Pkw. Der Kläger überprüfte die USt-IdNr. der G beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte und die Gültigkeit bestätigte. Außerdem forderte der Kläger einen Handelsregisterauszug an.

Bei der Abholung des Pkw wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis gegenüber dem Kläger als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und am im Inland abzumelden. Die Gelangensbestätigung, die der Kläger dem Käufer ausgehändigt hatte, wurde dem Kläger trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen nicht zurückgesandt.

Der Kläger behandelte die Veräußerung des Pkw als steuerfreien Umsatz. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Lieferung des Pkw nicht steuerfrei sei. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos und die Klage vor dem FG wurde abgewiesen.

Entscheidung

Der BFH hebt die Vorentscheidung auf und verweist die Sache zurück an das FG. Nach Auffassung des BFH kann sich der Kläger auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, obwohl keine Gelangensbestätigung vorlag.

Der BFH stellt klar, dass seit Inkrafttreten des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 die Gelangensbestätigung keine zwingende Voraussetzung mehr für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes ist. Entscheidend sei vielmehr, ob die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhe und der Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht habe erkennen können.

Im Streitfall hatte der Kläger umfangreiche Maßnahmen zur Überprüfung des Erwerbers ergriffen. Insbesondere hatte er die USt-IdNr. der rumänischen Gesellschaft beim BZSt überprüft, einen Handelsregisterauszug angefordert sowie die Identität des Abholers anhand eines Lichtbildausweises überprüft. Zudem enthielt der Kaufvertrag die Verpflichtung des Käufers, das Fahrzeug nach Rumänien zu verbringen und im Inland abzumelden. Dass die Gelangensbestätigung trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgesandt wurde, stehe dem Vertrauensschutz nach Auffassung des BFH nicht entgegen.

Nach Ansicht des Gerichts dürfen die Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis nicht überspannt werden. Die Regelung des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG diene gerade dem Schutz gutgläubiger Unternehmer, die trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt Opfer eines unredlichen Erwerbers werden. Maßgeblich sei daher eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Einordnung und paralleles Urteil über den Fall einer Kfz-Händlerin

In einem weiteren Urteil vom 18. Dezember (V R 39/25) setzte sich der BFH ebenfalls mit diesem Thema auseinander, diesmal im Zusammenhang mit einer Kfz-Händlerin.

Für die Praxis ist dieser Fall sogar noch bedeutsamer als der oben genannte. Er zeigt die wesentlichen Probleme auf, mit denen Kfz-Händler im Alltag konfrontiert sind. Sie tragen die Beweislast für das Gelangen der Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet, wobei gerade dieser Nachweis in der Praxis nur schwer rechtssicher zu führen ist.

  • Auch wenn die Gelangensbestätigung rechtlich nicht verpflichtend ist, erleichtert sie die rechtssichere Führung des Nachweises erheblich. Wir empfehlen Ihnen daher, diese weiterhin einzuholen. Bleiben Sie bei Ihren strengen Prozessen. Wenn sie nicht vorliegt, sind umfangreiche Maßnahmen und deren Dokumentation notwendig, um Vertrauensschutz erlangen zu können. 
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