Mietstrom-Modell: Vorsteuerabzug bei Lieferung von Strom an Mieter möglich
BFH-Urteil
Der BFH hat mit Urteil vom 17. Juli 2024 (XI R 8/21) über den Vorsteuerabzug von Eingangsleistungen hinsichtlich der Lieferung von Strom von einem Vermieter an seine Mieter entschieden. Dabei war zu klären, ob eine umsatzsteuerfreie, einheitliche Leistung in der Vermietung sowie in der Versorgung von Strom bestand oder ob zwei getrennte Leistungen vorliegen.
Sachverhalt
Der Kläger war ein Vermieter mehrerer Wohnungen und hatte auf den Dächern der Häuser jeweils Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom dieser Anlagen sicherte er in Batteriespeichern und lieferte ihn gegen Entgelt an seine Mieter. Die Mieter hatten mit dem Vermieter eine unabhängig vom Mietvertrag laufende Zusatzvereinbarung über die Stromlieferung geschlossen. Innerhalb einer vierwöchigen Kündigungsfrist war ein Wechsel des Anbieters möglich, die Mieter trugen dann aber die Kosten für den Umbau des Stromzählers.
Der Vermieter machte den Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt verwehrte ihm diesen, da es die Stromversorgung für eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung hielt. Der Vermieter hingegen beanstandete zwei unabhängige, selbständige Leistungen, die getrennt voneinander zu betrachten seien.
Entscheidung und Gründe
Der BFH schloss sich weitestgehend der vorinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts an und gewährte dem Vermieter den vollen Vorsteuerabzug. Das Gericht betrachtet hier die Stromversorgung getrennt von der Vermietung als selbständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung. Gründe dafür sind u.a. die geschlossene Zusatzvereinbarung, die Möglichkeit des Anbieterwechsels seitens der Mieter und dass die Mieter für die Höhe des Stromverbrauchs (und somit die Höhe des Entgelts) selbst verantwortlich sind.
Da die Aufwendungen für die Anschaffung der Photovoltaikanlagen mit dem Verkauf von Strom demnach eine steuerpflichtige Ausgangsleistung zu Folge haben, wird der gesamte Vorsteuerabzug gewährt.
Einordnung
Der BFH wandte hier nicht seine Rechtsprechung zur Investition in Heizungsanlagen seitens des Vermieters an (V R 15/21). Dort wurde der Vorsteuerabzug verweigert, da die Heizungsanlage zu Kostenelementen der steuerfreien Vermietung von Wohnräumen wurde. In diesem Fall geht das Gericht von zwei verschiedenen, selbständigen Leistungen aus, die getrennt voneinander zu betrachten sind.
Die Eingangsleistungen stehen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen, sodass der Vorsteuerabzug gewährt werden muss.
Die Mietstrom-Modelle bilden in der Praxis eine Ausnahme, da dem Vermieter hohe bürokratische Pflichten auferlegt werden. Falls die Batteriespeicher den Strombedarf der Mieter nicht abdecken, kauft der Vermieter bei einem Stromversorger den benötigten Strom ein und verkauft diesen an die Mieter weiter. Dadurch macht er sich zum Wiederverkäufer nach § 3g UStG. Durch diesen Umstand entstehen dem Vermieter mehrere steuerliche und bürokratische Pflichten, die das Modell des Mietstroms im Vergleich zur einfachen Nebenkostenabrechnung deutlich verkomplizieren.