Vorsteuerabzug für einen Sportwagen als geplantes Ausstellungsstück vor Gründung des Autohauses
FG Niedersachsen
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 18. Januar 2024 (5 K 148/23) Stellung zum Vorsteuerabzug von Gegenständen bezogen, die vor Gründung des Unternehmens erworben werden. In diesem Fall ging es um einen Supersportwagen, der vor Gründung und Bau eines Autohauses erworben wurde.
Sachverhalt
Der Kläger betrieb einen Mobilfunk-Shop, mit dem er über mehrere Jahre Umsätze erzielte. Dem Unternehmensvermögen waren zwei Fahrzeuge zugeordnet, weiterhin befanden sich in seinem Privatvermögen weitere zehn Autos.
Neben dem Mobilfunk-Shop wollte der Kläger ein Sportwagenzentrum samt Waschanlage und Werkstatt aufbauen, für das er im Jahr 2017 ein Grundstück in einem Gewerbegebiet erwarb.
Im Jahr 2021 erwarb er dann einen Porsche 911 als Neuwagen per Darlehen. Als Rechnungs- sowie Leistungsempfänger wurde der Mobilfunk-Shop angegeben. Nachdem das Finanzamt ihm für dieses Fahrzeug den Vorsteuerabzug anteilig nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG (unangemessene Aufwendungen) versagen wollte, gab der Kläger an, dass dieses Fahrzeug zu repräsentativen Zwecken des Autohauses gekauft wurde und nicht bewegt werden würde.
Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung und versagte den Vorsteuerabzug anteilig, da der Betrag in Relation zu den noch nicht erzielten Umsätzen des Autohaues unangemessen wäre.
Nachdem der Vorsteuerabzug im Zuge der Einspruchsentscheidung vollkommen versagt wurde, da eine Zuordnung zum Anlagevermögen frühestens ein Jahr vor Gründung des Unternehmens möglich ist, erhob der Sportwagenbesitzer Klage beim Finanzgericht, das wie folgt entschied:
Entscheidung und Gründe
Das Finanzgericht stimmte der Ansicht des Finanzamts zu und versagte den Vorsteuerabzug für den Porsche.
Der Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die dem einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-4, 7 EStG unterliegen, ist gem. § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen.
Das Gericht stellt zwar korrekt fest, dass der § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, der Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke regelt, durch die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG nicht einschlägig ist, da der Sportwagen für die Zwecke der Gewinnabsicht angeschafft wurde.
Dennoch wird hier das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bejaht. Diese Norm schreibt ein Abzugsverbot vor, soweit die Aufwendungen die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen zu betrachten sind. Dabei argumentiert es nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls wie folgt:
- Zwar dient der Porsche grundsätzlich als Ausstellungsstück für ein Autohaus. Dieses ist aber weder fertiggestellt noch ist bekannt, wann es fertig und nutzbar ist. Die Fertigstellung war unter anderem von einem Darlehen abhängig, dass zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erteilt worden war.
- Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer hätte nach Ansicht des FG nicht so viel in einen Sportwagen investiert, sondern eher in die Fertigstellung des Autohauses und den Sportwagen erst angeschafft, wenn die Umsatzerzielung näher liegt.
- Ein Kauf eines Ausstellungsstücks wäre in dem frühen Stadium des Autohauses unangemessen. Trotz der Seltenheit des Autos sei es auch keine einmalige Kaufgelegenheit gewesen, da neben diesem Modell auch andere Modelle von anderen Marken als Ausstellungsstück hätten herhalten können.
- Die private Sphäre des Klägers sei insoweit berührt, als dass er sich für Fahrzeuge interessiert und viele, auch Sportwagen, in seinem eigenen Besitz hält.
Einordnung
Das Finanzgericht geht hier einer strengen Auslegung des § 15 Abs. 1a S. 1 UStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nach. Der Vorsteuerabzug wurde versagt, weil die Fertigstellung des Autohauses noch nicht feststeht und ein solch großes Investment von einem gewissenhaften Unternehmer wohl eher nicht durchgeführt worden wäre. Außerdem berühre ein Supersportwagen wie der Porsche 911 Touring den Kläger in seiner Privatsphäre, da er selbst viele Autos besitzt und Interesse an ihnen hat. Selbst die Angabe des Klägers, dass er das Auto nicht bewegen würde, konnte das Gericht nicht umstimmen.
Zwar betont das Gericht in seinen Ausführungen, dass man auch vor Gründung des Unternehmens einen Pkw anschaffen kann, kommt aber nach Würdigung aller Einzelfallumstände zu dem Schluss, dass hier andere Motive vorgelegen hätten.
Dies liegt wohl allein an dem Umstand, dass es sich um einen sehr teuren Supersportwagen handelt, dessen Kaufpreis auch in das Autohaus hätte investiert werden können.
Die Entscheidungsfreiheit des Unternehmers, welche Umsätze er tätigen möchte, wird hier klar in den Hintergrund gestellt. Folgt man dieser Linie, könnten in Zukunft weitere hochpreisige Investments, die die private Sphäre berühren, dem Vorsteuerausschluss unterliegen. Zwar hätte der Kläger den Sportwagen auch dem Mobilfunk-Shop zuordnen können, das Finanzamt stellte hier jedoch klar, dass es ich für den Mobilfunk-Shop nicht als Repräsentationsobjekt eignen würde, da die Umsätze sich durch die Anschaffung nicht verändert hatten.