Vorsteuerabzug und Mindestausstattung von Krankenhäusern
Der EuGH hat mit Urteil vom 19. März 2026 (C‑513/24) entschieden, dass Ausgaben für die technische und materielle Mindestausstattung von Gesundheitseinrichtungen nicht allein deshalb als Gemeinkosten gelten, weil sie aufgrund nationaler Vorschriften Voraussetzung für die Erbringung von Gesundheitsleistungen sind.
Sachverhalt
Ein Krankenhaus in der Tschechischen Republik (Oblastní nemocnice Kolín, a. s., nemocnice Středočeského kraje) und die Einspruchsfinanzdirektion der Tschechischen Republik (Odvolací finanční ředitelství) streiten über das Recht auf Vorsteuerabzug.
Die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Krankenhauses besteht darin, Gesundheitsleistungen zu erbringen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Zusätzlich erbringt es auch andere, zum Vorsteuerabzug berechtigende Dienstleistungen, wie klinische Studien und Praktika für Ärzte.
Im Januar 2019 reichte das Krankenhaus eine ergänzende Steuererklärung für Dezember 2016 ein, in der sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug für einen anteilig berechneten Betrag ausübte. Im Februar 2021 erließ das Finanzamt einen ergänzenden Steuerbescheid, in dem es einen Teil des Abzugs anerkannte. Für den restlichen Betrag kam es zu dem Schluss, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass das Krankenhaus zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da die entsprechenden bezogenen Leistungen in erster Linie für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen bestimmt gewesen und verwendet worden seien, also für Leistungen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dem Einspruch des Krankenhauses wurde nur teilweise stattgegeben, weshalb es beim Regionalgericht Prag (Krajský soud v Praze) Klage erhob. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2022 ab. Dagegen legte das Krankenhaus Kassationsbeschwerde beim Oberstes Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší správní soud) ein.
Entscheidung
Der EuGH stellt klar, dass für den Vorsteuerabzug stets der objektive Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen maßgeblich ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Erwerb bestimmter Ausstattung – etwa medizinischer Geräte oder räumlicher Mindeststandards – begründet keinen automatischen Gemeinkostencharakter. Vielmehr muss für jede einzelne Ausstattung geprüft werden, ob sie ausschließlich für steuerbefreite Gesundheitsleistungen genutzt wird. In diesem Fall besteht kein Vorsteuerabzug. Wird sie hingegen sowohl für steuerpflichtige als auch steuerbefreite Leistungen verwendet, ist der Vorsteuerabzug anteilig nach dem Pro-rata-Satz zu gewähren. Nur wenn sich kein direkter Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen feststellen lässt, kann die Ausstattung als allgemeine Aufwendung gelten, die einen anteiligen Vorsteuerabzug eröffnet.
Der EuGH betont zudem, dass die Mehrwertsteuerneutralität gewahrt bleibt: Ein einmal entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug entfällt nicht allein deshalb, weil ein Gerät später nicht für steuerpflichtige Umsätze genutzt wird.
Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH die Einzelfallprüfung und macht deutlich, dass Krankenhäuser die tatsächliche Nutzung und Zuordnung ihrer Ausstattung sorgfältig dokumentieren müssen. Die bloße Existenz gesetzlicher Anforderungen reicht nicht aus, um Vorsteuerabzug zu begründen, eröffnet aber weiterhin Möglichkeiten, sofern eine Nutzung für steuerpflichtige Tätigkeiten objektiv feststellbar ist.

